Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteilen vom 12.06.2026 (Az: 22 D 33/24.NE, 22 D 261/24.NE und 22 D 75/25.NE) den Regionalplan Ruhr insgesamt für unwirksam erklärt. Nun wurden die Entscheidungsgründe veröffentlicht.
Der am 28.02.2024 in Kraft getretene Regionalplan Ruhr ist das zentrale raumordnerische Instrument für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR). Er enthält Festlegungen zur künftigen räumlichen Entwicklung der Region und ist insbesondere für die kommunale Bauleitplanung von erheblicher Bedeutung.
Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zu den Urteilen des OVG NRW.
1. Was hat das OVG entschieden?
Nach Auffassung des OVG NRW weist der Regionalplan Ruhr sowohl Verfahrensfehler als auch inhaltliche Abwägungsmängel auf und ist daher unwirksam.
Das Gericht beanstandete zunächst einen Fehler im Beteiligungsverfahren. In der öffentlichen Bekanntmachung war darauf hingewiesen worden, dass handschriftliche Eingaben nur in Druckbuchstaben akzeptiert würden. Darin sah das Gericht eine unzulässige Einschränkung der Beteiligungsrechte, da auch in Schreibschrift verfasste Eingaben lesbar sein könnten und daher hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Festlegungen zum Kies- und Kiessandabbau beruhen nach Auffassung des OVG NRW zudem auf mehreren beachtlichen Abwägungsfehlern. Zusammengefasst legt der Regionalplan bestimmte Gebiete für den Abbau fest und lässt Abgrabungen außerhalb dieser Gebiete nur ausnahmsweise zu. Das Gericht beanstandete unter anderem, dass die Berechnung des künftigen Rohstoffbedarfs zum Zeitpunkt der Beschlussfassung veraltet gewesen sei und der Plangeber nicht berücksichtigt habe, dass Rohstoffe auch außerhalb der festgelegten Gebiete gewonnen werden könnten – etwa über die im Plan selbst vorgesehenen Ausnahmeregelungen oder aus bereits genehmigten, aber noch nicht abgebauten Vorkommen. Ferner weist der Umweltbericht nach Auffassung des OVG NRW ein relevantes Prüfungsdefizit auf, da insbesondere die mit den Abgrabungstätigkeiten verbundenen Treibhausgasemissionen und deren Auswirkungen auf das globale Klima nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden seien. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann die Auseinandersetzung mit diesen Auswirkungen nicht ohne Weiteres auf nachgelagerte Zulassungsverfahren verlagert werden, wenn dort eine entsprechende Betrachtung der globalen Klimawirkungen nicht erfolgt. Die klimarelevanten Auswirkungen seien daher bereits auf der maßgeblichen Planungsebene zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Gerichts führen die Fehler jeweils dazu, dass der gesamte Regionalplan Ruhr unwirksam ist – nicht nur einzelne Teile. Das OVG knüpft dabei an die Rechtsdogmatik der Teil- und Gesamtunwirksamkeit bei Bebauungsplänen an. Das Gericht ging mit seiner Entscheidung sogar über die Anträge der Antragsteller (ein Kreis und sechs Gemeinden) hinaus, die auf die Unwirksamkeit der Festlegungen zum Kiesabbau beschränkt waren.
2. Wie geht es weiter?
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OVG die Revision nicht zugelassen. Dem RVR steht jedoch die Möglichkeit offen, innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Entscheidung darüber soll in einer Sondersitzung des Ruhrparlaments am 21.08.2026 gefällt werden.
Entscheidet sich der RVR gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde, werden die Urteile rechtskräftig und der Regionalplan Ruhr ist von Anfang an unwirksam (zu den Folgen unten). Wird hingegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so hemmt dies die Rechtskraft des Urteils (§ 133 Abs. 4 VwGO). Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre der Regionalplan Ruhr dann grundsätzlich weiterhin anzuwenden.
3. Welche Folgen hätte die Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr?
Eine Unwirksamkeit des Regionalplans hätte große Auswirkungen auf die Regionalplanung, die kommunale Bauleitplanung und diverse laufende oder geplante Vorhaben.
3.1. Folgen für die Regionalplanung
Sollten die OVG-Urteile rechtskräftig werden, wäre dies nicht zwangsläufig das Ende des Regionalplans Ruhr. Nach § 11 Abs. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) können bestimmte Mängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Zuständig hierfür ist der RVR als Träger der Regionalplanung. Auch ein ergänzendes Verfahren wäre allerdings voraussichtlich aufwendig und zeitintensiv. Aufgrund der durch das OVG festgestellten Fehler müsste ein ergänzendes Verfahren nach derzeitigem Stand erneut bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ansetzen.
In der Zeit, in der es keinen gültigen Regionalplan Ruhr gibt, leben die seinerzeit durch den Regionalplan Ruhr abgelösten – nachfolgend genannten – Raumordnungspläne in ihrer Anwendung wieder auf.
- Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (für Hagen und den Ennepe-Ruhr-Kreis)
- Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund -westlicher Teil- (für Dortmund, Hamm und den Kreis Unna);
- Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (für Duisburg und den Kreis Wesel);
- Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt „Emscher-Lippe“ (für Bottrop und den Kreis Recklinghausen);
- Regionaler Flächennutzungsplan Städteregion Ruhr 2030 (für Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen).
3.2. Folgen für die kommunale Bauleitplanung
Die (rückwirkende) Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr führt nicht dazu, dass bestehende Bauleitpläne – also Flächennutzungspläne und Bebauungspläne – automatisch unwirksam werden. Risiken bestehen jedoch insbesondere für solche Bauleitpläne, die bereits an den Regionalplan Ruhr angepasst waren. Nach § 1 Abs. 4 BauGB müssen Bauleitpläne dauerhaft an die jeweils geltenden Ziele der Raumordnung angepasst sein. Ändern sich diese Ziele, kann innerhalb eines angemessenen, gesetzlich nicht näher bestimmten Zeitraums eine Anpassung erforderlich werden. Auch die Rechtsprechung ist streng. Nach Auffassung des OVG NRW ist für die Frage, ob das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB eingehalten ist, sowohl der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauleitplans als auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens maßgeblich. Verstößt ein Bebauungsplan im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung gegen § 1 Abs. 4 BauGB, „kann er nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen, weil er nunmehr den Zielen der Raumordnung entspricht“ (OVG NRW, Urteil vom 05.03.2026 – 10 D 186/23.NE).
Welche Folgen die Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr für einen konkreten Bauleitplan hat, ist daher im Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Festlegungen des Regionalplans Ruhr, des an seine Stelle tretenden älteren Plans (s.o.) sowie das weitere Vorgehen des RVR.
3.3. Folgen der Unwirksamkeit für laufende und geplante Projekte
Die Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr kann für die Wirtschaft erhebliche Folgen haben. Betroffen sind etwa die Baubranche, Projektentwickler, Investoren, energie- und infrastrukturbezogene Projekt sowie insgesamt flächenintensive, ggf. raumbedeutsame Vorhaben.
Fällt der Regionalplan Ruhr als maßgebliche raumordnungsrechtliche Planungsgrundlage, werden Vorhaben zwar nicht automatisch unzulässig. Die planungs- und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen können sich im Einzelfall aber ändern, Bauleitpläne können angreifbar werden und bereits begonnen Planungen fehlt die Klarheit, an welchen regionalplanerischen Vorgaben sie sich orientieren müssen. Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen können die Folge sein, mit Auswirkungen auch auf die Investitionssicherheit und die Finanzierung.
Für laufende und geplante Vorhaben empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung der maßgeblichen Raumordnungs- und Bauleitplanung. Dabei sollten mögliche Planungs- und Genehmigungsrisiken, Standort- und Zeitplanannahmen evaluiert werden.
Die weitere Entwicklung dieses Verfahrens bleibt abzuwarten. Über relevante Entscheidungen und deren Auswirkungen auf die Planungspraxis werden wir Sie fortlaufend informieren. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!