Öffentliches Baurecht

Neues Gebäude-Elektromobilitäts­infrastruktur-Gesetz und Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz zur Förderung der Elektromobilität

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, sieht das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung vor, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein sollen. Aktuell fehlt es aber noch an einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für den flächendeckenden, alltagstauglichen Einsatz von Elektrofahrzeugen. Neue gesetzliche Regelungen sollen hier Abhilfe schaffen. Damit soll der Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden, um Möglichkeiten zum Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei alltäglichen Besorgungen zu verbessern. Sie dienen zugleich der Umsetzung europäischer Vorgaben.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Mit einem neuen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) will der Bund Gebäudeeigentümer zur Errichtung von Leitungen und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verpflichten.

Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst laut Gesetzentwurf eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen sowie den Raum für den Zählerplatz und die erforderlichen Schutzelemente. Denkbar sind die Verlegung von Leerrohren, Kabelschutzrohren, Bodeninstallationssystemen, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen, welche die spätere Errichtung von Ladepunkten ermöglichen.

Der Umfang der die Gebäudeeigentümer treffenden Pflichten richtet sich nach der Gebäudeart sowie nach der Anzahl der vorhandenen Stellplätze:

Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Gleiches gilt, wenn ein bestehendes Wohngebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird, die entweder den Parkplatz oder aber die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betrifft.

Beim Neubau oder einer größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Unabhängig von einer Renovierungsmaßnahme müssen Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen dafür sorgen, dass nach dem 01. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

Für Eigentümer von Bestandsgebäuden sieht der Gesetzentwurf eine Befreiung von den Errichtungspflichten vor, wenn diese eine besonders hohe wirtschaftliche Belastung darstellen, nämlich dann, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten. Eine weitere Ausnahme ist vorgesehen für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

Die Nichteinhaltung der Vorgaben soll mit Bußgeldern bis zu 10.000 € sanktioniert werden.

Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Beschluss vom 10.05.2020 im Wesentlichen zu. Das Gesetz muss noch im Bundestag verabschiedet werden und wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Auch das geplante Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) soll den Ausbau der notwendigen Infrastruktur für E-Mobilität vorantreiben. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung am 15.05.2020 im Wesentlichen zugestimmt.

So ist eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorgesehen, nach der Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation für ein Elektrofahrzeug erhalten sollen. Grundsätzliche bedürfen Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderung) des gemeinschaftlichen Eigentums der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Mit der neuen Regelung soll nun ein Rechtsanspruch geschaffen werden, auf dessen Grundlage jeder Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 WEGE). Somit darf die Eigentümerversammlung Baumaßnahmen zur Errichtung eines Ladepunktes grundsätzlich nicht verwehren. Sie darf aber Einfluss nehmen auf die Durchführung der Maßnahme und beispielsweise beschließen, dass die Eigentümergemeinschaft die Baumaßnahme organisiert, damit diese den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält. Die Kosten für die Errichtung der Ladeinfrastruktur soll der begünstigte Wohnungseigentümer tragen.

Gleichermaßen sollen Mieter künftig verlangen können, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Miet- 4 sache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Die Kosten für die bauliche Maßnahme trägt dann der Mieter.

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