BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24
Der Fall:
Ein Landwirt (der spätere Kläger) beauftragte im Jahr 2009 ein Bauunternehmen (die spätere Beklagte) mit der Herstellung eines Fahrsilos. Das Fahrsilo ist eine Anlage, die in der Landwirtschaft unter anderem zur Herstellung oder Lagerung von Futtermitteln genutzt wird und regelmäßig aus einer Bodenplatte und Seitenwänden aus Beton besteht. Nachdem im Jahr 2010 das Fahrsilo fertiggestellt und die Beklagte vergütet wurde, machte der Kläger zahlreiche Baumängel, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche, geltend. Die Mängel bestätigten sich in einem anschließend durchgeführten selbstständigen Beweisverfahren.
Mit seiner 2015 erhobenen Klage verlangte der Kläger unter anderem die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000,00 Euro zur Beseitigung der Mängel nebst Zinsen von der Beklagten.
Das Landgericht Ansbach gab der Klage vollumfänglich statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage jedoch insoweit ab, als dass es dem Kläger lediglich einen Kostenvorschuss in Höhe von 80.000,00 Euro zusprach. Diese Kürzung begründete das OLG damit, dass der Kläger das Fahrsilo etwa fünf Jahre ohne Gebrauchsnachteile einschränkungslos nutzen konnte, was bei einer gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Fahrsilos von ca. 16 Jahren eine Anspruchskürzung um ein Drittel rechtfertige. Es sei in diesem Fall geboten, die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandsetzungsaufwand anspruchsmindernd zu berücksichtigen (sog. Abzug neu für alt).
Der Kläger legte hiergegen Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Die Entscheidung:
Mit Erfolg! Dem Kläger steht der volle Kostenvorschuss in Höhe von 120.000,00 Euro zu.
Denn nach dem BGH sind Mängelansprüche des Bestellers auch dann nicht durch einen Abzug neu für alt aufgrund der Mängelbeseitigung zu kürzen, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Die Hintergründe:
Kernpunkt dieser Entscheidung war die Frage, ob sich der Kläger die Vorteile der Mängelbeseitigung anrechnen lassen muss.
Häufig ist es so, dass ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ereignis dem Geschädigten neben Nachteilen auch Vorteile bringt. So war es hier, da sich das schädigende Ereignis in Form von Baumängeln erst spät auswirkte: Der Kläger kann aufgrund der durch den Kostenvorschuss finanzierten Nachbesserung das Fahrsilo länger nutzen, als dies es bei einem anfänglich mangelfreien Silo der Fall gewesen wäre.
In solchen Fällen sind diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten aus dem Schadensereignis zugeflossen sind, wenn deren Ausgleich mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt und die Anrechnung für den Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (sog. Vorteilsausgleich).
Im Baurecht hat der BGH bereits in ständiger Rechtsprechung einen Vorteilsausgleich abgelehnt, wenn der erlangte Vorteil – beispielsweise in Form einer längeren Lebensdauer des Werks oder ersparter Unterhaltungsaufwendungen – ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer beruht.
Neu ist jetzt, dass ein Vorteilsausgleich – unabhängig von dem Verhalten des Unternehmers - auch dann ausscheidet, wenn sich der Mangel relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Der BGH begründet dies zunächst damit, dass es für einen solchen Vorteilsausgleich keine Grundlage im Werkvertragsrecht gebe. Mängelrechte des Bestellers bestehen unabhängig davon, wann sie geltend gemacht werden, solange dies in unverjährter Zeit geschieht. In dem Fall habe der Unternehmer gemäß § 635 Abs. 2 BGB sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Eine Einschränkung dieser Pflicht abhängig vom Zeitpunkt der Mängelbeseitigung sei dort nicht geregelt. Vielmehr könne der Unternehmer seine Nacherfüllungspflicht sogar durch Neuherstellung des Werkes erfüllen. Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade keinen Vorteilsausgleich neu für alt regeln wollte.
Hinzu trete, dass der Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung letztlich nur seiner ursprünglichen Pflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werks nachkomme. Der Besteller erhält nunmehr also das Werk, das er bestellt und vergütet habe. Die Vorteile einer längeren Nutzungsdauer des Bestellers wirken sich aber nicht nachteilhaft auf die Vergütung des Unternehmers aus, sodass ein Abzug dieser Vorteile nicht geboten sei.