Ausländische Ferienimmobilien stehen nicht selten im Eigentum von zu diesem Zweck gegründeten Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter häufig Einzelpersonen oder Angehörige derselben Familie sind. In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2013 (BFH v. 12.06.2013 - I R 109-111/10) hat der BFH entschieden, dass die Möglichkeit zur Nutzung einer solchen Immobilie eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen kann, der Nutzungsvorteil also versteuert werden muss. Diese Entscheidung hat dazu geführt, dass die Finanzämter in vielen Fällen sehr zusätzliche Steuern in großem Umfang festgesetzt haben. Diese Praxis hat der BFH in einer in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung (BFH v. 01.10.2024, VIII R 4/21) eingeschränkt.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hatte (vereinfacht dargestellt) über einen Fall zu entscheiden, in dem Eheleute eine spanische Immobilie in den Streitjahren nach eigenen Angaben nur noch bei wenigen, im einzelnen bezeichneten Gelegenheiten aufgesucht hatten, um den Verkauf des Objekts zu organisieren. Diese Immobilie stand im Eigentum einer spanischen Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter sie waren.
Das Finanzamt hatte jeweils für das ganze Jahr eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der marktüblichen Miete für ein solches Objekt von über 40.000 € pro Jahr angenommen. Das hessische Finanzgericht hatte diese Beurteilung durch das Finanzamt in der ersten Instanz noch bestätigt, da die Kläger weder rechtlich noch tatsächlich an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Insbesondere sei Ihnen die Nutzung weder ausdrücklich untersagt worden, noch habe etwa eine Vermietung an Dritte stattgefunden.
Dies hat der BFH jedoch nicht als ausreichend angesehen. Nach Ansicht des BFH liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vor, wenn die Nutzung entweder gestattet worden oder trotz fehlender Erlaubnis trotzdem tatsächlich erfolgt ist. Beides sei hier jedoch nicht festgestellt. Die bloß faktische Möglichkeit, das Objekt zu nutzen, sei dagegen ausdrücklich nicht ausreichend. Anderenfalls würde der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung völlig ausufern.
Einordnung der Entscheidung
Diese beiden Varianten sind nicht nur Voraussetzung der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach, sondern wirken sich auf die Höhe einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Lag nämlich eine generelle Gestattung der Nutzung vor, reicht diese bloße Nutzungsmöglichkeit bereits für die Annahme einer vGA aus. Einer konkreten Nutzung bedarf es dann nicht mehr. Das bedeutet zugleich auch, dass die Höhe der vGA sich nach dem Entgelt für eine solche ständige Verfügbarkeit richtet.
Kam es dagegen lediglich in bestimmten Einzelfällen zu einer Nutzung, ist nur das (fiktive) Entgelt für die Nutzung in diesen Zeiträumen zu versteuern.
Da es in der Praxis stets nur um eine zweitweise Nutzung der Immobilien geht (deshalb ja regelmäßig „Ferienimmobilien“) wird sich insbesondere auch die Frage stellen, wann die Nutzung einer solchen Immobilie in einzelnen Zeiträumen darauf schließen lässt, dass eine generelle Überlassung zur Nutzung vorlag, von der lediglich nicht ständig Gebrauch gemacht wurde.
Dies wird anhand verschiedener Indizien jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein. Zu denken ist etwa an die sonstigen Urlaubsgewohnheiten, (belegbare) Anlässe der Reise zu dem Objekt, Mitreisende und Reisezeitpunkte (insb. bzgl. Kindern und Schulferien) sowie der sonstigen Nutzung/Verfügbarkeit des Objekts (etwa Vermietung an Dritte, Durchführung von Sanierungsmaßnahmen etc.).
Grundsätzlich ist es jedoch zu begrüßen, dass der BFH die bisherige Praxis der Finanzämter hier einschränkt. Dies gilt außerdem über den (mutmaßlichen) Hauptanwendungsfall von Ferienimmobilien hinaus. Die Entscheidung lässt sich nämlich auch auf die Überlassung anderer Objekte, die immer wieder von Kapitalgesellschaften gehalten werden und deshalb zu Streit mit dem Finanzamt führen, übertragen – wie etwa Fahrzeuge oder Boote.