Was seit dem 1. Januar 2019 nur für Neuverträge galt, ist jetzt auch bei Altverträgen zu berücksichtigen, vgl. § 26a BetrAVG. Die Arbeitgeber müssen (wahlweise) entweder pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts oder maximal die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten. Welche Gestaltungsmöglichkeit für den Arbeitgeber günstiger ist, muss – insbesondere aufgrund des administrativen Aufwands– individuell beurteilt werden.
Falls der Arbeitgeber bereits freiwillig Zuschüsse zahlte, stellt sich die Frage einer eventuellen Anrechenbarkeit auf die nunmehr zwingend zu erbringenden Zuschusszahlungen. Ob freiwillige Beiträge angerechnet werden können, ist von den jeweiligen Regelungen der Entgeltumwandlungsvereinbarung abhängig. Für Arbeitgeber besteht also Handlungsbedarf.