Neue Arbeitgeberpflichten bei der Entgeltumwandlung

Fachbeitrag

Seit Januar 2022 gelten für Arbeitgeber neue Zuschusspflichten bei der Entgeltumwandlung. Sofern Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung über Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen durchführen, ist ihr Arbeitgeber nun grundsätzlich verpflichtet, die hierdurch ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer weiterzugeben, vgl. § 1a Abs. 1 a Betriebsrentengesetz („BetrAVG“). Ausnahmen können nur noch Tarifverträge regeln.

Was seit dem 1. Januar 2019 nur für Neuverträge galt, ist jetzt auch bei Altverträgen zu berücksichtigen, vgl. § 26a BetrAVG. Die Arbeitgeber müssen (wahlweise) entweder pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts oder maximal die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten. Welche Gestaltungsmöglichkeit für den Arbeitgeber günstiger ist, muss – insbesondere aufgrund des administrativen Aufwands– individuell beurteilt werden.

Falls der Arbeitgeber bereits freiwillig Zuschüsse zahlte, stellt sich die Frage einer eventuellen Anrechenbarkeit auf die nunmehr zwingend zu erbringenden Zuschusszahlungen. Ob freiwillige Beiträge angerechnet werden können, ist von den jeweiligen Regelungen der Entgeltumwandlungsvereinbarung abhängig. Für Arbeitgeber besteht also Handlungsbedarf.

Praxistipp

Wenn das noch nicht geschehen ist, sollten Arbeitgeber unbedingt ihre Arbeitsvertragsmuster sowie Muster zur Entgeltumwandlung prüfen und etwaig anpassen. Weiterhin sollten sie sich dringend mit dem Versicherungsträger in Verbindung setzen und klären, ob die Beiträge des Tarifs tatsächlich frei erhöht werden können. Dies ist nicht zwingend der Fall. Sofern eine Anpassung nicht möglich ist, sollten auch hier die Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer angepasst werden.

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