Öffentliches Baurecht

Neu: Öffentlichkeitsbeteiligung in Baugenehmigungsverfahren

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

Mit der Neufassung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Baugenehmigungsverfahren eingeführt. Damit wird Art.15 der Seveso-III-Richtlinie der EU in das nordrhein-westfälische Landesbaurecht umgesetzt.

Nach § 72 Abs. 3 BauO NRW n.F. ist zwingend eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wenn eine schutzbedürftige Nutzung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Störfallbetriebs errichtet werden soll. Das Gleiche gilt auch für Änderungen oder Nutzungsänderungen dieser Nutzungen, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands liegen. Eine Genehmigungsfreistellung ist in diesen Fällen nicht möglich (§ 63 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW n.F.). Von der Öffentlichkeitsbeteiligung kann abgesehen werden, wenn das Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits im Bebauungsplan hinreichend berücksichtigt wurde.

In § 72 Abs. 3 BauO NRW n.F. wird definiert, welche Nutzung schutzbedürftig ist. Als schutzbedürftige Nutzungen gelten Wohneinheiten mit mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche oder bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die mögliche Zahl der Besucher um mindestens 100 zusätzliche Besucher erhöht wird. Aber auch für bestimmte Sonderbauten wie Krankenhäuser, Schulen oder Tageseinrichtungen für mehr als 10 Kinder ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nun vorgesehen.

Obwohl die Art des Baugenehmigungsverfahrens – mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – von der Frage abhängt, ob ein Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands liegt, definiert die neue Landesbauordnung nicht, welcher Abstand zwischen einem Störfallbetrieb und einer schutzbedürftigen Nutzung „angemessen“ ist. Vielmehr wird auf die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen. Der angemessene Abstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln. Ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, soll laut Landesbauordnung dann aber der Achtungsabstand nach dem Leitfaden KAS-18 maßgeblich sein. Ist der Achtungsabstand eingehalten, könne, so der Gesetzgeber, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Abstandsgebot der Seveso-III-Richtlinie ausreichend Rechnung getragen wird. In der Regel dürfte aber ein Abstandsgutachten des Bauherrn notwendig werden. Künftig soll die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift, der Technischen Anleitung (TA) Abstand, erfolgen, die zurzeit von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet wird.

Die Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung sind in § 72 Abs. 4 bis 6 BauO NRW n.F. geregelt. Das Bauvorhaben ist zunächst öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluss sind der Antrag, die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen auszulegen. Bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben. Auch der Genehmigungsbescheid ist bekanntzumachen und auszulegen.

Praxistipp

Die Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutet zusätzlichen Aufwand, eine zeitliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens und zusätzliche Kosten für ein Abstandsgutachten. Es lohnt sich deshalb zu prüfen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegen. Nicht jedes Bauvorhaben macht eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Ein einzelnes Wohnhaus kann nach wie vor ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden, selbst wenn es neben einem Störfallbetrieb errichtet werden soll. Nach Auffassung des Länderausschusses Immissionsschutz (LAI) galt Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie, also die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung, schon vor der Umsetzung in innerstaatliches Recht, weil die Seveso-III-Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 31.05.2015 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Aus diesem Grund galt die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Inkrafttreten des § 72 Abs. 3 bis 6 BauO NRW n.F. am 04.08.2018. Baugenehmigungen der letzten drei Jahre könnten deshalb möglicherweise wegen eines Verfahrensfehlers formell rechtswidrig sein, weil die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt wurde.

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