Wörtlich hieß es im Kaufvertrag: „Miet- und Pachtverhältnisse sind bekannt und werden übernommen. Eine Kopie der Aufstellung der Mietverhältnisse ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt“. In dieser Anlage „Mieterliste“ fand sich unter anderem die Angabe „Jahresnettomiete 60.796 Euro“. Die Verkäuferin wies den Käufer im Kaufvertrag darauf hin, dass ihr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht alle Originalmietverträge vorlägen. Nach Besitzübergang stellte sich heraus, dass die tatsächliche Miete lediglich 47.314,32 Euro betrug. Der Käuferin machte daraufhin die Differenz gegenüber der Verkäuferin geltend und obsiegte in zweiter Instanz. Der Verweis der Verkäuferin auf den vereinbarten Haftungsausschluss ging ins Leere, da die beigefügte Mieterliste eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellte und sich der Haftungsausschluss hierauf nicht erstreckte.