Beim Kauf eines Unternehmens liegen zwischen Vertragsunterzeichnung (Signing) und Vollzug (Closing) oft Wochen oder sogar Monate. In dieser Zeit kann im verkauften Unternehmen viel passieren: Ein Großkunde springt ab, eine wichtige Werkhalle wird durch einen Brand zerstört oder eine Branchenkrise trifft das Unternehmen unerwartet hart. Für genau solche Fälle sehen Unternehmenskaufverträge häufig sogenannte Material Adverse Change-Klauseln (MAC-Klauseln) vor. Sie erlauben dem Käufer, sich vom Vertrag zu lösen, wenn sich die Lage des Zielunternehmens wesentlich nachteilig verändert (MAC-Ereignis).
Die zunächst plausibel klingende Regelung sorgt in der Praxis aber regelmäßig für Diskussionen - und zwar nicht nur darüber, ob ein MAC-Ereignis eingetreten ist, sondern vor allem darüber, wer den Eintritt im Zweifel darlegen und beweisen muss.
Das strukturelle Problem: Wissensasymmetrie
Kurz vor dem geplanten Closing einer Transaktion beruft sich ein Käufer auf die MAC-Klausel und verweigert den Vollzug, da (angeblich) die Ertragslage eingebrochen sei. Der Verkäufer bestreitet dies und klagt auf Vollzug. Es stellt sich die Frage, welche Partei vor Gericht darlegen und beweisen muss, dass tatsächlich ein MAC-Ereignis eingetreten bzw. ein solches ausgeblieben ist.
Allgemein gilt im Zivilprozess: Wer sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, muss ihn darlegen und beweisen. Nach diesem Grundsatz läge die Darlegungs- und Beweislast beim Käufer, der sich auf den Eintritt des MAC-Ereignisses stützt. Ganz so einfach ist es aber nicht - und genau hier liegt eines der praktisch bedeutsamsten Probleme von MAC-Klauseln im deutschen Recht:
Der Verkäufer kennt sein Unternehmen in- und auswendig; er leitet es schließlich bis zum Closing noch. Der Käufer dagegen hat nach der Unterzeichnung meist nur eingeschränkten Einblick in die laufende Geschäftsentwicklung. Wenn der Käufer darlegen und beweisen müsste, dass sich die Lage wesentlich verschlechtert hat, müsste er Umstände vortragen, zu denen er praktisch keinen Zugang hat. Umgekehrt müsste der Verkäufer, wollte man ihm die Beweislast aufbürden, den Nichteintritt eines MAC-Ereignisses beweisen. Die Erbringung eines solchen „Negativbeweises“ ist allerdings schon begrifflich schwierig.
Nationale Rechtsprechung hierzu ist bislang kaum vorhanden; es fehlt insbesondere an höchstrichterlichen Entscheidungen. In der Praxis dürfte sich ein abgestuftes Modell etablieren: Grundsätzlich muss zwar derjenige, der sich auf den Eintritt des MAC-Ereignisses beruft, dessen Vorliegen darlegen und beweisen. Zugleich trifft aber den Verkäufer eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss die relevanten Unternehmensdaten offenlegen, um dem Käufer überhaupt zu ermöglichen, seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen zu können.
Auswirkungen auf die Praxis
Die dargestellte Problematik ist keine akademische Feinheit, sondern hat sehr praktische Konsequenzen:
Für Verkäufer bedeutet sie, dass eine unklar formulierte MAC-Klausel dem Käufer in die Karten spielen kann, der sich - womöglich aus sachfremden Erwägungen - vom Vertrag lösen möchte, obwohl die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (objektiv) unverändert ist.
Für Käufer bedeutet sie, dass sich eine MAC-Klausel im Streitfall als „zahnloser Tiger“ erweisen kann, wenn sie zu vage formuliert ist und der erforderlichen Darlegungs- und Beweislast kaum zu genügen ist.
Je präziser die MAC-Klausel also formuliert ist (z.B. durch konkrete, messbare Schwellenwerte wie etwa ein prozentual bestimmter Rückgang des EBITDA) statt vager Formulierungen, desto geringer ist das Streitpotenzial und desto klarer die Einordnung der Situation für beide Seiten. Auch vertraglich vereinbarte Informationsrechte des Käufers nach Signing sowie ein vorab festgelegtes, zügiges Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten können das Risiko erheblich reduzieren.