Dem Betriebsratsmitglied war bereits im Jahr 2018 außerordentlich gekündigt worden, weil er unter anderem eine Personalleiterin bedroht haben soll. Im Kündigungsschutzverfahren war er erfolgreich. Allerdings veröffentlichte er dann mittels Dropbox Schriftsätze aus diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren, die unter anderem Gesundheitsdaten von anderen Mitarbeitern enthielten.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin erneut fristlos – diesmal nach Auffassung der Arbeitsgerichte in erster und zweiter Instanz zu Recht. Der Arbeitnehmer hatte versucht, sich damit zu rechtfertigen, dass er ausschließlich seine persönlichen Interessen an einer Rechtfertigung verfolgt habe und in diesem Zusammenhang nicht an die DSGVO gebunden sei. Diese Argumentation akzeptierte das LAG allerdings nicht.
Grundsätzlich sei zwar richtig, dass die Veröffentlichung von zivilrechtlichen Prozessakten den beteiligten Parteien nicht untersagt ist, zumal Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten grundsätzlich öffentlich stattfinden. Allerdings unterliegen gerade Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter einem besonders strengen Schutz. Den muss auch ein Arbeitnehmer respektieren, der seine eigenen Prozessakten öffentlich machen möchte. Dieses Schutzinteresse überwog nach Auffassung des LAG gegenüber dem Interesse des betroffenen Betriebsrates, in der Betriebsöffentlichkeit seine Position darzustellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen worden.