LAG Baden-Württemberg: erfolgreiche Kündigung eines Betriebsrats wegen Veröffentlichung sensibler Daten

Fachbeitrag

Wer Gesundheitsdaten von Kollegen im Betrieb öffentlich macht, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Das macht ein Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 25.02.2022 deutlich, das - jedenfalls vorläufig – einen langjährigen Rechtsstreit zwischen einem Betriebsrat und seinem Arbeitgeber beendete (7 SA 63 / 21).

Dem Betriebsratsmitglied war bereits im Jahr 2018 außerordentlich gekündigt worden, weil er unter anderem eine Personalleiterin bedroht haben soll. Im Kündigungsschutzverfahren war er erfolgreich. Allerdings veröffentlichte er dann mittels Dropbox Schriftsätze aus diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren, die unter anderem Gesundheitsdaten von anderen Mitarbeitern enthielten.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin erneut fristlos – diesmal nach Auffassung der Arbeitsgerichte in erster und zweiter Instanz zu Recht. Der Arbeitnehmer hatte versucht, sich damit zu rechtfertigen, dass er ausschließlich seine persönlichen Interessen an einer Rechtfertigung verfolgt habe und in diesem Zusammenhang nicht an die DSGVO gebunden sei. Diese Argumentation akzeptierte das LAG allerdings nicht.

Grundsätzlich sei zwar richtig, dass die Veröffentlichung von zivilrechtlichen Prozessakten den beteiligten Parteien nicht untersagt ist, zumal Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten grundsätzlich öffentlich stattfinden. Allerdings unterliegen gerade Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter einem besonders strengen Schutz. Den muss auch ein Arbeitnehmer respektieren, der seine eigenen Prozessakten öffentlich machen möchte. Dieses Schutzinteresse überwog nach Auffassung des LAG gegenüber dem Interesse des betroffenen Betriebsrates, in der Betriebsöffentlichkeit seine Position darzustellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen worden.

Praxistipp

Eins zeigt der Rechtsstreit aber schon jetzt: unabhängig davon, wie erbittert ein Rechtsstreit geführt wird, dürfen die Beteiligten nie die Interessen Dritter ignorieren.

Die Entscheidungsgründe sind zwar noch nicht veröffentlicht. Aufgrund der Pressemitteilung stellt sich aber die Frage, ob es wirklich notwendig war, im Verfahren Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter unter voller Namensnennung auszutauschen. In aller Regel dürfte ein Pseudonymisieren völlig ausreichen. Erst recht gilt das selbstverständlich, wenn Außenstehende über die wechselseitige  Argumentation informiert werden.

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