Das LAG Baden-Württemberg hatte über eine fristlose Kündigung wegen der Löschung von knapp 7,5 GB Daten zu entscheiden. Nach verschiedenen Unstimmigkeiten und einer Abmahnung hatte der Arbeitgeber seinem erst seit drei Jahren beschäftigten Arbeitnehmer angeboten, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Der Arbeitnehmer forderte eine Abfindung von sechs Monatsvergütungen. Eine Einigung scheiterte. Daraufhin verließ der Arbeitnehmer den Betrieb. Zwei Tage später löschte er etwa 350 Ordner mit mehr als 3.000 Dateien. Später legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab diesem Tag vor.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht – nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg zu Recht. Das unbefugte vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ist ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. Dabei komme es nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand die Daten wiederhergestellt werden können und ob sie noch benötigt werden. Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht.
Einer Abmahnung bedurfte es nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg nicht, weil der Kläger angesichts der Umstände nicht mit einer Billigung rechnen konnte. Der Fall sei nicht mit dem Löschen von nicht mehr benötigten 3 Einer Abmahnung bedurfte es nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg nicht, weil der Kläger angesichts der Umstände nicht mit einer Billigung rechnen konnte. Der Fall sei nicht mit dem Löschen von nicht mehr benötigten Daten im laufenden Arbeitsverhältnis vergleichbar, schon weil die Löschung aus Anlass des Trennungsgesprächs erfolgte und der Arbeitnehmer durch sein Verhalten im Nachgang zeigte, dass er nicht zu einer konstruktiven Weiterarbeit bereit war. Dem Arbeitnehmer sei ein ganz erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen.