LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2020 – 17 Sa 8/20 –

Kündigungsschutzrecht: Umfangreiche Datenlöschung als Kündigungsgrund

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Die elektronisch gespeicherten Daten sind für viele Unternehmen zu einem zentralen Wert geworden. Das spiegelt sich zunehmend auch in der Rechtsprechung wieder.

Das LAG Baden-Württemberg hatte über eine fristlose Kündigung wegen der Löschung von knapp 7,5 GB Daten zu entscheiden. Nach verschiedenen Unstimmigkeiten und einer Abmahnung hatte der Arbeitgeber seinem erst seit drei Jahren beschäftigten Arbeitnehmer angeboten, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Der Arbeitnehmer forderte eine Abfindung von sechs Monatsvergütungen. Eine Einigung scheiterte. Daraufhin verließ der Arbeitnehmer den Betrieb. Zwei Tage später löschte er etwa 350 Ordner mit mehr als 3.000 Dateien. Später legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab diesem Tag vor.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht – nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg zu Recht. Das unbefugte vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ist ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. Dabei komme es nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand die Daten wiederhergestellt werden können und ob sie noch benötigt werden. Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht.

Einer Abmahnung bedurfte es nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg nicht, weil der Kläger angesichts der Umstände nicht mit einer Billigung rechnen konnte. Der Fall sei nicht mit dem Löschen von nicht mehr benötigten 3 Einer Abmahnung bedurfte es nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg nicht, weil der Kläger angesichts der Umstände nicht mit einer Billigung rechnen konnte. Der Fall sei nicht mit dem Löschen von nicht mehr benötigten Daten im laufenden Arbeitsverhältnis vergleichbar, schon weil die Löschung aus Anlass des Trennungsgesprächs erfolgte und der Arbeitnehmer durch sein Verhalten im Nachgang zeigte, dass er nicht zu einer konstruktiven Weiterarbeit bereit war. Dem Arbeitnehmer sei ein ganz erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen.

Fazit

Eine fristlose Kündigung kann unter Umständen auch dann noch möglich sein, wenn ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen, beispielsweise betriebsbedingten Kündigung seinen Rechner „bereinigt“. Auch eine Mitnahme von Daten für den eigenen Gebrauch auf eigenen Datenträgern, insbesondere im Umfeld einer Kündigung, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Hilfreich sind in einer solchen Situation klare interne Regeln über das Archivieren und Löschen von Daten. Die auch hier vorgebrachte Argumentation, der Arbeitnehmer habe nur alte, nicht mehr aktuelle Daten gelöscht und es gebe keine Anweisungen dazu, wann diese Löschung erfolgen solle, lässt sich damit oft schon entkräften.

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