Gegenstand des Verfahrens war die Baugenehmigung für die Nutzung eines im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Waldgebiets als Fläche für einen Kletterwald. Die Antragstellerin – eine anerkannte Umweltvereinigung gem. § 3 UmwRG – legte Klage gegen die Baugenehmigung ein und beantragte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das VG Köln kam diesem Antrag nach, was faktisch einen Baustopp bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung bedeutet.
Das VG Köln hat die Antragsbefugnis der Klägerin unter Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG bejaht. Danach unterfallen solche Verwaltungsakte dem UmwRG, durch die ein Vorhaben „unter Anwendung umweltbezogener Vorschriften zugelassen wird“. Nach dem weiten Begriffsverständnis des VG Köln können auch Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) zu den „umweltbezogenen Vorschriften“ gehören, soweit diese sich nur konkret in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich sei das der Fall, da gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 und 5 BauGB zu prüfen sei, ob das Vorhaben „schädliche Umwelteinwirkungen“ hervorrufe oder „Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ beeinträchtige.
Der Antrag hatte im konkreten Fall auch in der Sache Erfolg, da das VG Köln die Baugenehmigung für fehlerhaft hielt. Nach Ansicht der Rechtsprechung muss in NRW die Baugenehmigung die abschließende Entscheidung, d.h. den „Verfahrensschlusspunkt“ darstellen und darf nicht erteilt werden, solange eine nach anderen Fachgesetzen für das Bauvorhaben erforderliche Genehmigung fehlt. Diese Anforderung sah das VG Köln als verletzt an, da der Umweltverband noch vor Erteilung der Baugenehmigung auch Klage gegen eine für das Bauvorhaben erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung eingelegt hatte. Da die Klage – anders als Klagen gegen Baugenehmigungen (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) – aufschiebende Wirkung entfaltete, habe die Ausnahmegenehmigung, so das VG Köln, nicht vollzogen und damit auch nicht der Baugenehmigung zugrunde gelegt werden dürfen. Dies gelte sogar unabhängig davon, ob das Bauamt im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung von der anderweitigen Klage überhaupt Kenntnis hatte.