Privates Baurecht

Keine Nachtragsvergütung bei klar erkennbarer Bodenkontamination

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

OLG Naumburg Urteil vom 27.06.2019 – 2 U 11/18. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragt die Beklagte die Klägerin durch Zuschlagserteilung die teerhaltige Asphaltschicht einer Ortsdurchfahrt und den darunter liegenden Boden zu entfernen. Die Ausschreibung enthält keine Angaben zur Beschaffenheit des Abbruchmaterials. Unmittelbar nach Beginn der Tiefbauarbeiten zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass eine Analyse der abgebrochenen Oberflächenbefestigung eine erhebliche Belastung des Abbruchmaterials mit Chloriden gezeigt hätte.

Die Klägerin nimmt die Beklagte daraufhin nach § 2 Absatz 5 VOB/B auf Zahlung einer Nachtragsvergütung für die Zwischenlagerung des ausgebauten Oberflächenbefestigungsmaterials und die Entsorgung als Sonderabfall in Höhe von 31,36 € pro Quadratmeter in Anspruch. Die Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung der geforderten Nachtragsvergütung. Die Zwischenlagerung und Entsorgung als Sonderabfall sei Teil der ursprünglich beauftragten Leistung. Im Rahmen des Klageverfahrens wies das Landgericht Magdeburg die Klage auf Zahlung der Nachtragsvergütung zurück. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin zum OLG Naumburg.

Auch das OLG Naumburg teilt jedoch die rechtliche Argumentation der Beklagten. Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Mehrvergütung setze eine Leistungsänderung mit der Wirkung einer Änderung der Preisermittlungsgrundlage voraus. Für die Feststellung einer solchen Leistungsänderung sei der Inhalt der vertraglich vereinbarten Leistung nach §§ 133,157 BGB zu ermitteln. Dabei müsse das gesamte Vertragswerk insbesondere unter Einbeziehung der Leistungsbeschreibung einbezogen werden. Aus den Vergabeunterlagen der Leistungsbeschreibung ergebe sich, dass es sich bei der neu zu errichtenden Ortsdurchfahrt um eine jahrzehntelang genutzte und belastete Straße handle. Eine Schadstoffbelastung des Abbruchmaterials ergebe sich daher bereits aus den Vergabeunterlagen. Eine ausdrückliche Angabe der Kontamination des Abbruchmaterials in den Vergabeunterlagen sei daher nicht erforderlich. Ein sorgfältig kalkulierender Bieter dürfe bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern müsse Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären.

 

Praxistipp

Mit seinem aktuellen Urteil folgt das OLG Naumburg der Rechtsprechung BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 122/11, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 122/11. Jedem Bieter im Vergabeverfahren ist daher zu empfehlen, frühzeitig Zweifelsfragen und besondere mögliche Kontaminationen des Abbruchmaterials vor Abgabe seines Angebots zu klären. Andernfalls läuft er Gefahr, seinen Angebotspreis zu niedrig zu kalkulieren.

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