Betriebsverfassungsrecht | BAG, Beschl. v. 19. November 2019 - 1 ABR 22/18

Keine Mindestpersonalbesetzung durch Einigungsstellenspruch

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

In der Pflegebranche, aber auch in anderen Unternehmen, ist die notwendige Personalstärke ein stetiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung.

Auch im vorliegenden Fall hatte es in einem Krankenhaus eine Vielzahl von Auseinandersetzungen über die Frage einer Mindestbesetzung für den Pflegedienst gegeben. Schließlich beschloss der Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle zum Gesundheitsschutz, die über diese Mindestbesetzung entscheiden sollte. Die Einigungsstelle holte mehrere Gutachten zur Arbeits- und Belastungssituation der Pflegekräfte ein und beschloss dann tatsächlich gegen die Stimmen des Arbeitgebers eine „Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen“. Diese enthält detaillierte Regelungen zur Mindestbesetzung. Der Arbeitgeber ging gegen diesen Beschluss arbeitsgerichtlich vor mit der Begründung, Regelungen zur Personalstärke fielen nicht in die Regelungskompetenz des Betriebsrates. Das LAG gab dem Arbeitgeber aus zwei Gründen Recht: Zum einen sei eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht, wie eigentlich notwendig, durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt. Und zum anderen unterliege die Personalplanung, zu der die Arbeitnehmerzahl gehört, nur der „Mitwirkung“, so dass der Betriebsrat sie nicht erzwingen könne.

Das BAG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Gründe sind noch nicht bekannt – das BAG schreibt in seiner Pressemitteilung nur so viel: über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes sei nicht zu entscheiden gewesen. Das spricht dafür, dass auch aus Sicht des BAG hohe Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und den Nachweis der Erforderlichkeit gerade dieser Schutzmaßnahme zu stellen sind, die hier nicht erfüllt waren.

Fazit

Unternehmen, in denen diese Frage streitig ist, sollten die Entscheidung im Blick behalten. Mit den Entscheidungsgründen ist in einigen Monaten zu rechnen.

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