Im konkreten Fall haben die Beklagten der Klägerin ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Versicherer die von den Beklagten unterhaltene Wohngebäudeversicherung gekündigt – hierüber haben die Beklagten die Klägerin jedoch nicht informiert. Der Versicherungsschutz des Gebäudes endete damit wenige Tage nach dem vereinbarten Gefahren- und Besitzübergang, ohne dass eine neue Gebäudeversicherung abgeschlossen wurde. Einen Monat später ereignete sich nach Aussage der Klägerin aufgrund eines Unwetters ein Schaden am Dach des Hauses. Die Klägerin machte klageweise die Beseitigungskosten in Höhe von ca. 38.000,00 € gegen die Beklagten geltend.
Die Klage blieb jedoch in sämtlichen Instanzen erfolglos. Der BGH bestätigt die Annahme der Vorinstanzen, dass der Klägerin keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gemäß §§ 437 ff. BGB wegen eines Sachmangels zustehe, da der Schaden zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Gefahrenübergang auf die Klägerin bereits erfolgt ist.
Schadensersatzanspruche nach § 280 Abs.1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht scheiden ebenfalls aus. Denn es besteht grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung des Verkäufers, die Kaufsache zu versichern. Soweit nicht anders vereinbart, ist er ebenfalls nicht dazu verpflichtet, eine bestehende Versicherung aufrecht zu erhalten bzw. nach Kündigung der Versicherung durch den Versicherer eine neue Versicherung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus § 95 Abs. 1 VVG ableiten. Nach dieser Vorschrift tritt der Erwerber automatisch in einen bestehenden Versicherungsvertrag ein – Sinn und Zweck der Regelung ist es, ihn vor einer Versicherungslücke zu bewahren. Dem Verkäufer steht es jedoch weiterhin zur Disposition, den Versicherungsvertrag aufzugeben. Dementsprechend waren die Beklagten nicht verpflichtet, die Klägerin über den Wegfall des Versicherungsschutzes zu informieren, solange sie sich nicht diesbezüglich erkundigt haben.