Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.11.2019 – VII ZR 278/17.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Beauftragung eines Ingenieurbüros mit Planungs- und Bauüberwachungsleistung zur Errichtung eines Nachbarschaftsladens. Nach Bauausführung stellte der klagende Bauherr eine mangelhafte Ausführung der Boden und Fliesenarbeiten unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik Rüttelbettbelege fest. Das eingebaute Mörtelbett sei nicht brauchbar. Dies habe das mit der Bauüberwachung beauftragte beklagte Ingenieurbüro feststellen und verhindern müssen. Die Klägerin nahm daher die Beklagte auf Ersatz der fiktiven Kosten einer Erneuerung des Fußbodenaufbaus ab Oberkante der Bodenplatte in Höhe von 346.818,07 € 5 nebst Zinsen in Anspruch. Sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Oberlandesgericht Nürnberg, gaben der Klage statt und verurteilten das beklagte Ingenieurbüro zur Zahlung. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten zum Bundesgerichtshof.
Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens des Bauherren durch das Berufungsgericht beruhe auf der Annahme der Vermögensschaden lasse sich nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen Mängelbeseitigungskosten bemessen. Dies stehe im Widerspruch zu der aktuellen Rechtsprechung des Senats, wonach auch gegenüber dem bauüberwachenden Architekten/Ingenieur ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten ausscheide (vergleiche BGH, Urteil vom 22.02.2018 Aktenzeichen VII ZR 46/17). Die Sache werde daher an das Berufungsgericht zur Feststellung der Schadenshöhe zurückverwiesen.