Altersteilzeit | BAG, Urt. v. 24.09.2019 – 9 AZR 481/18

Kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Nach der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.

Dies hat jüngst das BAG entschieden. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 reduzierte er die Arbeitszeit im Rahmen der Alterszeitzeit auf die Hälfte. Nach dem vereinbarten Blockmodell war er bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Dem Kläger standen jährlich 30 Tage Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte die Beklagte ihm an 8 Arbeitstagen Urlaub, also ¼ seines Jahresurlaubs. Der Kläger war aber der Ansicht, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 bezahlte Urlaubstage: 22 für das Jahr 2016 und 30 für das Jahr 2017. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von der Beklagten hierfür Urlaubsabgeltung. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer bei sechs Arbeitstagen in der Woche Anspruch auf 24 Werktage bezahlten Jahresurlaub. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger Arbeitstage verteilt, reduziert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Nach Auffassung des BAG hat ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitsleistung entbunden ist, mangels Arbeitspflicht keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Freistellungsphase sei mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen, weshalb auch 0 Tage Erholungsurlaub zu gewähren sind. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase unterjährig, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn für die Berechnung des Urlaubsanspruches während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Demnach standen dem Kläger für das Jahr 2016 nur die bereits gewährten 8 Tage Erholungsurlaub zu. Für das Jahr 2017 stand ihm kein Erholungsurlaub zu.

Fazit

Praxishinweis

Auch zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Änderung der Arbeitszeit während des laufenden Jahres hat das BAG in den letzten Jahren einige Entscheidungen erlassen, die es zu beachten gilt.

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