Die Entscheidung der VK Südbayern
Die Erledigungserklärung des Bieters hat zur Folge, dass das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Im Falle der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags entspricht eine Kostentragung der Antragstellerin regelmäßig billigem Ermessen. Die Kammer befand, dass nach § 182 Abs. 3 S. 4, 5 GWB der Bieter und der Auftraggeber aus Gründen der Billigkeit die Kosten je zur Hälfte treffen sollte.
Den Bieter treffe deshalb die hälftige Kostenlast, weil er durch die Stellung des Nachprüfungsverfahrens das Verfahren in Gang gesetzt habe. Den öffentlichen Auftraggeber treffe ein schwerwiegendes Verschulden. Die Freischaltung der Informationen zur beabsichtigten Zuschlagsentscheidung auf der Vergabeplattform genüge aus mehreren Gründen nicht den Anforderungen von § 134 GWB. Die VK Südbayern führt unter Rückgriff auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Regelung aus, dass ein aktives Übermitteln der Vergabestelle dergestalt erforderlich sei, dass die Informationen nach § 134 Abs. 1 GWB mit den dort genannten Mindestinhalten in den Machtbereich der Bieter gelangen.
Ein Bereich der Vergabeplattform mit freigeschalteten persönlichen Informationen für einen Bieter könne – so die VK Südbayern – jedoch nicht als Machtbereich des Bieters angesehen werden. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, wenn der Bieter eine Hinweismail der Plattform auf neue Informationen, die keine der Informationen nach § 134 GWB enthält, zugeschickt bekommt. Hierdurch werde dem Bieter eine vom Normgeber nicht gewollte Hol-Obliegenheit auferlegt. Zudem fehle es an der nach § 134 GWB nötigen Textform. Denn die danach erforderliche dauerhafte Wiedergabemöglichkeit sei nicht erfüllt, wenn eine Information auf einer Internetplattform eingestellt wird, es aber wie hier nicht zum Download der Information kommt. Die Rechtswirksamkeit einer Information nach § 134 GWB dürfe nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob ein Bieter sie herunterlädt. Da gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt wurde, ist er noch nicht rechtskräftig.