Privates Baurecht

Guter Preis bleibt nicht guter Preis – die Korbion`sche-Formel bröckelt weiter

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

OLG Brandenburg Urteil vom 22.04.2020 – 11 U 153/18: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm die Klägerin die Beklagte auf Restwerklohn und Nachtragsvergütung für zusätzliche Baumfäll- und Rodungsarbeiten an der A 24/A10 unter Einbeziehung der VOB/B in Anspruch.

In der ursprünglichen Preiskalkulation hatten sich die Vertragsparteien auf eine Rückvergütung für die Verwertungserlöse aus dem gerodeten Holz verständigt. Das im Rahmen der Nachtragsarbeiten geschlagenen Holz hat die Klägerin in Besitz genommen und verwertet. Im Rahmen der Nachtragsvergütung rechnete die Klägerin die Rückvergütung für das geschlagene Holz jedoch nicht an. Die Rückvergütung sei zwar kalkulatorische Grundlage, gelte jedoch nur für die ursprünglich ausgeschriebenen Baumfäll- und Rodungsarbeiten. Im Rahmen des Klageverfahrens wies das Landgericht Neuruppin die Klage bis auf eine Nachtragsposition für einen LED-Stauwarner in Höhe von 1.438,96 € ab. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Brandenburg.

Auch das Oberlandesgericht Brandenburg teilt jedoch nicht den Abrechnungsansatz der Klägerin und widerspricht damit der Korbion’schen Formel: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis.“ § 2 Abs. 3 Nr 2 VOB/B sehe eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung und damit einen Erhalt des Vertragspreisniveaus nicht vor. Nach der VOB/B sei es grundsätzlich Aufgabe der Vertragsparteien, sich auf einen Preis zu einigen. Erfolge dies nicht, sei die hierdurch entstehende Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergänzende Vertragsauslegung müsse unter angemessener Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragspartner nach Treu und Glauben erfolgen. Diese vom Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 aufgestellten Grundsätze seien auch auf § 2 Abs. 5 VOB/B anzuwenden. Die Regelung des § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B mache hiervon trotz ihres abweichenden Wortlauts keine Ausnahme. Unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Parteien sich auf die Anrechnung der Verwertungserlöse aus dem geschlagenen Holz verständigt hätten. Einzig und allein die Höhe der anrechenbaren Rückvergütung sei nicht vereinbart. Sie sei nach den ortsüblichen Sätzen zu bemessen.

Praxistipp

Mit seinem aktuellen Urteil folgt das Oberlandesgericht Brandenburg der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 und erweitert den Anwendungsbereich auf § 2 Abs. 5 VOB/B sowie die Fallgruppe des § 2 Abs. 6 VOB/B. Ebenso hat bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 52/19 zur Vergütung von geänderten Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B entschieden. Der Auftragnehmer muss zu den von der Urkalkulation abweichenden tatsächlichen Kosten konkret vortragen.

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