Privates Baurecht

Guter Preis bleibt nicht guter Preis – die Korbion`sche-Formel bröckelt weiter

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

OLG Brandenburg Urteil vom 22.04.2020 – 11 U 153/18: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm die Klägerin die Beklagte auf Restwerklohn und Nachtragsvergütung für zusätzliche Baumfäll- und Rodungsarbeiten an der A 24/A10 unter Einbeziehung der VOB/B in Anspruch.

In der ursprünglichen Preiskalkulation hatten sich die Vertragsparteien auf eine Rückvergütung für die Verwertungserlöse aus dem gerodeten Holz verständigt. Das im Rahmen der Nachtragsarbeiten geschlagenen Holz hat die Klägerin in Besitz genommen und verwertet. Im Rahmen der Nachtragsvergütung rechnete die Klägerin die Rückvergütung für das geschlagene Holz jedoch nicht an. Die Rückvergütung sei zwar kalkulatorische Grundlage, gelte jedoch nur für die ursprünglich ausgeschriebenen Baumfäll- und Rodungsarbeiten. Im Rahmen des Klageverfahrens wies das Landgericht Neuruppin die Klage bis auf eine Nachtragsposition für einen LED-Stauwarner in Höhe von 1.438,96 € ab. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Brandenburg.

Auch das Oberlandesgericht Brandenburg teilt jedoch nicht den Abrechnungsansatz der Klägerin und widerspricht damit der Korbion’schen Formel: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis.“ § 2 Abs. 3 Nr 2 VOB/B sehe eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung und damit einen Erhalt des Vertragspreisniveaus nicht vor. Nach der VOB/B sei es grundsätzlich Aufgabe der Vertragsparteien, sich auf einen Preis zu einigen. Erfolge dies nicht, sei die hierdurch entstehende Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergänzende Vertragsauslegung müsse unter angemessener Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragspartner nach Treu und Glauben erfolgen. Diese vom Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 aufgestellten Grundsätze seien auch auf § 2 Abs. 5 VOB/B anzuwenden. Die Regelung des § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B mache hiervon trotz ihres abweichenden Wortlauts keine Ausnahme. Unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Parteien sich auf die Anrechnung der Verwertungserlöse aus dem geschlagenen Holz verständigt hätten. Einzig und allein die Höhe der anrechenbaren Rückvergütung sei nicht vereinbart. Sie sei nach den ortsüblichen Sätzen zu bemessen.

Praxistipp

Mit seinem aktuellen Urteil folgt das Oberlandesgericht Brandenburg der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 und erweitert den Anwendungsbereich auf § 2 Abs. 5 VOB/B sowie die Fallgruppe des § 2 Abs. 6 VOB/B. Ebenso hat bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 52/19 zur Vergütung von geänderten Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B entschieden. Der Auftragnehmer muss zu den von der Urkalkulation abweichenden tatsächlichen Kosten konkret vortragen.

Veranstaltungen
13.05.2025 Stiftung und Vermögensnachfolge

PVV AG

Frankenstraße 348

45133 Essen

20.05.2025 Vergabe-Symposium 2025

Jahrhunderthalle Bochum
An der Jahrhunderthalle 1

44793 Bochum

Anfahrt

20.05.2025 Immobilien und Insolvenz – Berührungspunkte und Schnittstellen zwischen Immobilienwirtschaft und Insolvenzrecht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

21.05.2025 Update Umwelt- und Planungsrecht 2025

Aulinger Rechtsanwälte Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

04.06.2025 2. Auflage: Künstliche Intelligenz und Recht – Was Unternehmen wissen müssen!

Aulinger Rechtsanwälte Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

05.06.2025 18. Datenschutzkongress in NRW

Lindner Hotel Airport

Unterrather Str. 108

40468 Düsseldorf

Aktuelles
Pressemitteilung 03.12.2024 Reaching the sky
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger