EuG, Urteil vom 27.01.2021, Polen ./. Kommission, T-699/17

Gericht der Europäischen Union erklärt BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen für nichtig

Fachbeitrag
Energie und Infrastruktur, Planung und Umwelt

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 27.01.2021 die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen für nichtig erklärt und damit einer Klage der Republik Polen stattgegeben. Gleichzeitig hat das EuG angeordnet, dass die Wirkungen der BVT-Schlussfolgerungen für die Dauer von längstens zwölf Monaten fortbestehen sollen. Das Urteil ist untenstehend zum Download in englischer Sprache verfügbar, eine deutsche Fassung gibt es (bislang) nicht.

BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen

Die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen wurden mit Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission am 17.08.2017 veröffentlicht. Nach Art. 21 Abs. 3 der Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL (Richtlinie 2010/75/EU) stellt die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen – das heißt hier bis zum 17.08.2021 – sicher, dass alle Genehmigungsauflagen der betreffenden Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden und dass die betreffende Anlage die Genehmigungsauflagen dann auch einhält. In Deutschland ist zudem ein besonderer Umsetzungsprozess vorgesehen. Der Verordnungsgeber ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen verpflichtet, die maßgebenden Rechtsverordnungen anzupassen (§ 7 Abs. 1a BImSchG), so dass im Anschluss den Anlagenbetreibern 3 Jahre Zeit für die ggf. erforderliche Umrüstung ihrer Anlagen bleibt.

Dementsprechend werden gerade die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) neugefasst. Die gesetzlich vorgeschriebene Einjahresfrist zur Anpassung dieser Rechtsverordnungen ist weit überschritten; sie lief am 17.08.2018 ab. Doch ausgerechnet am Tag nach der Nichtigerklärung der BVT-Schlussfolgerungen durch das EuG hat der Bundestag der Novelle der beiden Verordnungen zugestimmt. Die Novelle muss noch durch den Bundesrat.

Inhalt des EuG-Urteils

Allein aus einem formalen Grund erklärt das EuG die BVTSchlussfolgerungen gem. Art. 264 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für nichtig.

Einer der Streitpunkte zwischen der Republik Polen als Klägerin und der EU-Kommission als Beklagter war die formale Frage, ob die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten zustande gekommen waren. Polen berief sich auf die Übergangsvorschrift in Art. 16 Abs. 5 AEUV in Verbindung mit Art. 3 des Protokolls Nr. 36, weshalb die qualifizierte Mehrheit nach den Vorschriften des Vertrags von Nizza hätte bestimmt werden müssen. Die Kommission argumentierte hingegen, die Übergangsvorschrift sei nicht anwendbar und die BVT-Schlussfolgerungen seien richtigerweise mit der allein erforderlichen qualifizierten Mehrheit nach Art. 16 Abs. 4 AEUV angenommen worden. Das EuG gab Polen Recht. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags durch die Republik Polen war (und ist), so das EuG, die Übergangsvorschrift anwendbar und es sei (nur) die qualifizierte Mehrheit auf der Grundlage des Vertrags von Nizza notwendig gewesen.

Mit den inhaltlichen Einwänden Polens, z.B. gegen die BVTassoziierten Emissionswerte für Stickoxid, Quecksilber oder Chlorwasserstoff, musste sich das EuG nicht mehr beschäftigen.

Ferner ordnete das EuG auf der Grundlage von Art. 264 Abs. 2 AEUV an, dass die Wirkungen der BVT-Schussfolgerungen solange als fortgeltend zu betrachten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten darf, neue BVT-Schlussfolgerungen in Kraft treten. Die Anordnung dieser Fortgeltung begründet das EuG u.a. mit der ansonsten entstehenden Rechtsunsicherheit für Anlagenbetreiber. Die Rechtseinheitlichkeit soll gewahrt werden. Das EuG geht davon aus, dass bereits viele Anlagen in der Europäischen Union den Anforderungen der nun für nichtig erklärten BVT-Schlussfolgerungen entsprechen, da die BVT-Schlussfolgerungen seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2017 als Referenzdokument für die Festlegung von Genehmigungsauflagen dienen (vgl. Art. 14 Abs. 3 IE-RL).

Das EuG weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass eine qualifizierte Mehrheit im Sinne des Vertrags von Nizza erforderlich ist, wenn die BVT-Schlussfolgerungen erneut vom auf EU-Ebene zuständigen Ausschuss nach Art. 75 IE-RL angenommen werden.

Praxistipp

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Spätestens bis zum 27.01.2022 müssen die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen erneut angenommen werden. Ob die BVT-Schlussfolgerungen in ihrer bisherigen Fassung, sprich mit den BVT-assoziierten Emissionswerten, auch in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags von Nizza eine qualifizierte Mehrheit finden werden, ist nicht absehbar. So hat Ungarn, das Polen im Klageverfahren unterstützt hatte, vor dem EuG darauf hingewiesen, dass die BVT-Schlussfolgerungen seinerzeit nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit gefunden hätten, wären die Regelungen des Nizza-Vertrags angewandt worden.

Ebenfalls noch unklar sind die Auswirkungen des EuG-Urteils auf die deutsche Rechtslage. Wegen der Fortgeltung der Wirkung der BVT-Schlussfolgerungen werden die BVTassoziierten Emissionswerte für Neuanlagen wohl weiter zur Anwendung kommen können. Eine andere Frage ist, was das Urteil für die gegenwärtige Novellierung der 13. und 17. BImSchV bedeutet. Obwohl die Novelle ausdrücklich die – nun nichtigen – BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen umsetzt, erwarten wir nicht, dass die Novelle zurückgezogen wird.

Solange die neue 13. und die 17. BImSchV nicht verabschiedet sind, gelten sie in ihren bisherigen Fassungen weiter. Die Vollzugsbehörden sind hieran gebunden. Wird die Novelle verabschiedet, sind die neuen Fassungen der 13. und 17. BImSchV verbindlich. Für die Anlagenbetreiber stellt sich dann die weitere Frage, ob ihnen aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Übergangsfrist für die Umsetzung zuzubilligen ist. Die Vierjahresfrist bis zum 17.08.2021 dürfte nun nicht mehr gelten. Denn den Anlagenbetreibern kann nicht bis zum Sommer 2021 die Umsetzung von etwas aufgegeben werden, das nicht mehr existent, weil nichtig ist.

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