Am 29. Juli 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil (C-298/22) über die Grenzen des erlaubten Informationsaustauschs zwischen Kreditinstituten. Im Fokus des Urteils stand die Frage, ob der Austausch von strategischen Informationen wie insbesondere Kreditaufschlägen und Risikoparametern unter Art. 101 AEUV fällt. Die Entscheidung in der Sache ist nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für Unternehmen, die in stark regulierten Märkten operieren, von großer Bedeutung.
Zum Hintergrund:
Die portugiesische Wettbewerbsbehörde (Autoridade da Concorrência) belegte im Jahr 2019 mehrere portugiesische Banken wegen der Teilnahme an einem Informationsaustausch mit Geldbußen von insgesamt 225 Mio. €. Grund dafür war nach Ansicht der Wettbewerbsbehörde der zwischen den Kreditinstituten regelmäßig stattfindende Austausch von sensiblen Daten in Form von Kreditaufschlägen und Risikoparametern sowie Produktionsmengen, welcher den Wettbewerb im Bereich der Hypotheken- und Verbraucherkredite eingeschränkt haben soll. Die Kreditinstitute gingen gegen die verhängten Bußgelder vor.
Der vom zuständigen Gericht befragte EuGH musste sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dazu äußern, ob der Austausch solcher Informationen zwischen Kreditinstituten eine „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ im Sinne des Art. 101 AEUV darstellt. Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt vor, wenn eine Verhaltensweise ihrer Art nach als hinreichend wettbewerbsschädlich angesehen werden kann. In diesem Fall muss die Wettbewerbsbehörde keine konkreten nachteiligen Auswirkungen auf den Markt nachweisen – der Nachweis der Teilnahme am Informationsaustausch allein kann für eine Sanktionierung genügen.
Der EuGH kam in seinem Vorabentscheidungsurteil zu dem Ergebnis, dass ein solcher Informationsaustausch grundsätzlich eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann. Die abschließende Tatsachenwürdigung obliegt dem portugiesischen Gericht für Wettbewerbssachen.
Informationsaustausch als eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen:
Der EuGH stellte zunächst fest, dass der Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten eine Form der Koordinierung darstellt. Diese sei geeignet, den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere deswegen, weil der Austausch systematisch und im Vertrauen stattfand und somit die Markttransparenz und der Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten gefährdet war. Dies führt zu einer besonderen Schädlichkeit des Verhaltens und somit zu einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung.
Austausch von Kreditaufschlägen, Risikoparametern und Produktionsmengen:
Nach Ansicht des EuGH kann ein Kreditaufschlag Aufschluss über das Zinsangebot geben, das Kreditinstitute ihren Kunden als Ausgangspunkt für Verhandlungen anbieten. Der Begriff "Kreditaufschlag" bezieht sich auf die Differenz zwischen dem Zinssatz, den ein Kreditinstitut von einem Kreditnehmer verlangt, und dem Zinssatz, zu dem sich das Kreditinstitut normalerweise refinanziert. Da der Refinanzierungszinssatz grundsätzlich bekannt ist, kann aus dem Kreditaufschlag auf das Zinsangebot geschlossen werden. Da Kreditaufschläge den Wettbewerb auf den relevanten Märkten beeinflussen, sind alle Informationen über zukünftige Absichten der Kreditinstitute, diese Aufschläge zu verändern, als strategisch einzustufen.
Hinsichtlich der Informationen über künftige Änderungen der Risikoparameter ist der EuGH der Auffassung, dass diese in Verbindung mit den Informationen über die Kreditaufschläge den beteiligten Kreditinstituten einen Überblick über die von den anderen Parteien beabsichtigte Preisgestaltung ermöglichen.
Beim Austausch über vergangene Produktionsmengen hingegen ist es grundsätzlich unwahrscheinlich, dass diese Aufschluss über künftige Absichten geben, jedenfalls dann, wenn es sich um hinreichend historische Daten handelt, was nur im Einzelfall beurteilt werden kann.
Markttransparenz als Wettbewerbsgefahr:
Eine besonders wichtige Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass in stark konzentrierten Märkten – im vorliegenden Fall dem portugiesischen Bankensektor – die durch den Informationsaustausch entstehende Transparenz zwischen den Wettbewerbern den Wettbewerb eher schwächt als stärkt.
Argumente der Kreditinstitute greifen nicht durch:
Weiterhin interessant ist für Unternehmen auch die Begründung, mit welcher der EuGH die Argumente der Kreditinstitute entkräftet hat. Dies macht umso deutlicher, wie risikobehaftet ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern ist.
Das Argument, der Informationsaustausch bringe Effizienzgewinne, die dem Markt und den Verbrauchern zugutekämen kann laut EuGH nur dann berücksichtigt werden, wenn ebensolche Gewinne und Verbrauchervorteile auch dargelegt und nachgewiesen werden.
Zudem stellt der EuGH fest, dass eine geringe Häufigkeit des Austauschs für sich genommen den wettbewerbswidrigen Zweck nicht ausschließt. Auch ein einmaliger Austausch vertraulicher und strategischer Informationen kann nach Auffassung des EuGH bereits als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden, da der Geheimwettbewerb zwischen den Unternehmen eingeschränkt bzw. die Markttransparenz erhöht wird. Im Rahmen einer möglichen Bußgeldbemessung wird die Häufigkeit jedoch als erschwerender oder mildernder Umstand berücksichtigt. Darüber hinaus ist es unbeachtlich, dass etwaige Vorteile aus dem Austausch nur kurzzeitig bestehen.
Gesetzliche Offenlegungspflichten schützen nicht:
Der EuGH hat klargestellt, dass das Bestehen gesetzlicher Offenlegungspflichten den Informationsaustausch nicht rechtfertigt, wenn mehr Informationen ausgetauscht werden, als gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn der Austausch zeitlich vor der gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichung erfolgt. Selbst wenn bestimmte Informationen ohnehin kurze Zeit später öffentlich zugänglich geworden wären, führt der vorzeitige Austausch dazu, dass Wettbewerber schneller reagieren können, als dies ohne den Austausch der Fall gewesen wäre – und ist daher kartellrechtlich relevant.
Kombination von Informationen kann ausreichen:
Darüber hinaus kann ein Informationsaustausch auch dann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen, wenn sich erst durch die Kombination der ausgetauschten Informationen mit anderen, möglicherweise frei zugänglichen Informationen die künftigen Absichten anderer Marktteilnehmer ableiten lassen. Es kommt also nicht nur auf die Qualität und Quantität der ausgetauschten Informationen an, sondern auch auf die weiteren Umstände, in denen der Austausch stattfindet.
Praktische Folgen für Unternehmen:
Für Unternehmen stellt das Urteil klar, dass selbst der Austausch von Informationen, die primär zur internen Analyse und Verbesserung der eigenen Marktposition gedacht sind, unter das Verbot des Art. 101 AEUV fallen kann. Unternehmen – insbesondere in stark konzentrierten Märkten – müssen sehr vorsichtig mit dem Austausch von strategischen Informationen umgehen. Die kartellrechtliche Compliance ist für die Unternehmen somit unabdingbar, da selbst scheinbar harmlose Informationsweitergaben den Wettbewerb negativ beeinflussen können und strengen regulatorischen Prüfungen unterliegen.
Das Urteil stellt insoweit einen erneuten Weckruf an Unternehmen dar, ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Regeln und die Schulung der eigenen Mitarbeiter zu legen. Sofern Ungewissheit besteht, sollte lieber zu früh als zu spät interner oder externer Rechtsrat eingeholt werden, um der Gefahr von – teils millionenhohen – Bußgeldern zu entgehen.