Beihilferecht - EU-Kommission, Mitteilung v. 31.01.2019, Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung, SA.44264 (2016/MX)

EU-Kommission: Wirtschaftsförderung nur selten eine DAWI

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Grundsätzlich sind Beihilfen verboten und schnell ist der Beihilfetatbestand aus Art. 107 Abs. 1 AEUV eröffnet. Es gibt jedoch Rechtfertigungsmöglichkeiten für eine Beihilfe. Im Bereich der Wirtschaftsförderung wurde zur Rechtfertigung bislang häufig vertreten, dass kommunale Wirtschaftsförderung eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse [abgekürzt: „DAWI“] ist. Zur Rechtfertigung wurde auf den DAWI-Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) zurückgegriffen und Betrauungsakte beschlossen.

Von dieser Praxis zeigte sich die Kommission jedoch nun nicht überzeugt. In einer noch nicht veröffentlichten Kommissionsmitteilung vom 31.01.2019 wird ausgeführt, dass Wirtschaftsförderung meistens keine DAWI sei. Häufig sei der Knackpunkt, dass die Wirtschaftsförderung Unternehmen unterstützt. Bürger/-innen profitierten von diesen Diensten – wenn überhaupt – nur indirekt. Eine solche allgemeine Förderung stellt für die Kommission aber keine DAWI dar.

Die Kommission empfiehlt „angesichts der erheblichen rechtlichen Risiken, die mit nicht rechtskonformen Beihilfemaßnahmen verbunden sind, [...] künftige staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen. Sollte die GD [Generaldirektion] Wettbewerb begründete Beschwerden erhalten, ist sie […] verpflichtet, tätig zu werden.“

Die hieraus resultierende Unsicherheit ist beträchtlich. Sind die Betrauungslösungen, die in den letzten Jahren nahezu flächendeckend durchgeführt wurden, rechtswidrig? Wird es demnächst zu Rückforderungen kommen müssen? Dies sind die Fragen, die durch jede kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft anzugehen sind. Hilfreich ist jedenfalls, dass die Kommission darauf hinweist, dass nicht der DAWI-Freistellungsbeschluss als einzige Rechtfertigung für finanzielle Unterstützungsleistungen herangezogen werden kann, sondern auch andere beihilferechtliche Vorschriften (wie die AGVO) Möglichkeiten eröffnen derartige Maßnahmen in Einklang mit dem EU-Beihilferecht zu gestalten.

Praxistipp

Gebot der Stunde ist nach der Mitteilung der Kommission, die aktuelle beihilferechtliche Grundlage von Wirtschaftsförderungsgesellschaften neu zu betrachten. Solange keine Beschwerdeverfahren laufen, kann und sollte man diesen Vorgang sorgsam und gründlich überprüfen. Jede einzelne Betätigung einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist auf Beihilfe-Konformität abzuklopfen. Gegebenenfalls sind Geschäftsfelder abzustoßen oder aus der kommunalen Unterstützung herauszunehmen.

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