In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar. Nachdem die Beklagte das Pauschalhonorar zahlte, nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz zum Mindestsatz in Höhe von 155.000,00 € nach der auf das Vertragsverhältnis anwendbaren HOAI 2009 in Anspruch. Mit Urteil vom 16.01.2019 sprach das Landgericht Wuppertal der Klägerin die Mindestsatzaufstockung zu einem Großteil zu. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Düsseldorf.
Mit Erfolg! § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 - C-377/17, nach dem die Mindestsätze der HOAI 2013 gegen Art. 15. Abs. 1 Satz 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009. Zwar gelte die Richtlinie 2006/123 EG nicht zwischen Privaten, ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/123 EG stelle jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Verstoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.