Vor welchem Hintergrund vollziehen sich die aktuellen Entwicklungen?
Das Vertriebskartellrecht befindet sich in einer Phase tiefgreifender Transformation, die vor allem der stark fortschreitenden Digitalisierung der Absatzmärkte, der zunehmenden Bedeutung von Plattformökonomien und der Neufassung des europäischen Rechtsrahmens durch die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) 2022/720) und der damit korrespondierenden Leitlinien geschuldet ist. In der täglichen Beratungspraxis nehmen wir wahr, dass Hersteller, Händler und Plattformbetreiber vor erheblichen Anpassungserfordernissen stehen, die zu meistern allein sie überfordert sind. Auch die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof haben in jüngster Zeit zentrale Weichenstellungen vorgenommen, die das Spannungsfeld zwischen zulässiger Vertriebsgestaltung und kartellrechtlich unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung völlig neu definieren. In der täglichen Beratungspraxis von AULINGER Rechtsanwälte Notare zeigen sich drei Schwerpunktthemen: der duale Vertrieb, Plattformverbote im Online-Handel sowie der zunehmende Einfluss der aktuellen Rechtsprechung europäischer und nationaler Gerichte zum Vertriebskartellrecht.
Dualer Vertrieb – kartellrechtliche Einordnung und Neuregelung
Dualer Vertrieb bezeichnet die Konstellation, in der ein Hersteller seine Produkte sowohl über unabhängige Vertriebspartner als auch direkt an Endkunden absetzt. Diese Vertriebsform ist ökonomisch effizient, wirft jedoch kartellrechtliche Fragen auf, weil der Hersteller auf der nachgelagerten Marktstufe mit seinen eigenen Händlern in Wettbewerb tritt. Das Risiko eines wettbewerblich problematischen Informationsaustauschs zwischen Hersteller und Vertriebspartner steht hierbei im Vordergrund und ist größer, als allgemein (auch in Fachkreisen) angenommen wird.
Die VO (EU) 2022/720 hat den Rechtsrahmen für duale Vertriebssysteme grundlegend überarbeitet. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung dehnt den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung auf vertikale Vereinbarungen im dualen Vertrieb aus, stellt diesen Vorteil jedoch unter die strenge Bedingung des Art. 2 Abs. 5, der den Austausch bestimmter wettbewerblich sensibler Informationen von der Freistellung ausnimmt. Erfasst sind insbesondere Informationen über Preise, Kapazitäten, Expansionsstrategien und vergleichbare strategische Daten, deren Austausch als eigenständiger Kartellverstoß gewertet werden kann.
Die Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission konkretisieren diese Anforderungen und unterscheiden zwischen Informationen, die für die Durchführung der Vertriebsvereinbarung objektiv erforderlich sind, und solchen, die lediglich der Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens dienen. Unternehmen, die duale Vertriebsmodelle betreiben, müssen interne Informationsbarrieren errichten und den Datenfluss zwischen der Herstellerebene und der Vertriebsebene sorgfältig kanalisieren.
Die praktische Bedeutung dieser Regelungen wird durch die Entscheidung der Europäischen Kommission in der Sache Delivery Hero (AT.40795 v. 02.06.2025 – Food Delivery Services) unterstrichen. Mit einem Bußgeld von über 300 Millionen Euro sanktionierte die Kommission nicht nur klassische Marktaufteilungsabsprachen, sondern auch gegenseitige Abwerbeverbote und den Austausch strategischer Informationen im Plattformumfeld. Obgleich die Konstellation primär horizontal geprägt war, strahlt die Entscheidung doch auf den eher (aber keineswegs ausschließlich!) vertikal problematischen dualen Vertrieb aus: Sie verdeutlicht, dass bereits ein begrenzter Informationsaustausch über Preise und Kapazitäten die Schwelle zum Kartellverstoß überschreiten kann. Vertriebskooperationen, Joint Ventures und projektbezogene Abstimmungen bedürfen daher stets einer systematischen kartellrechtlichen Prüfung. Kolleginnen und Kollegen in den Unternehmen beklagen dies vielfach – doch ist sie leider unvermeidlich!
Plattformverbote im Online-Vertrieb
Die Frage, ob und inwieweit Hersteller ihren Vertriebspartnern den Absatz über Drittplattformen wie Amazon oder eBay untersagen dürfen, gehört zu den kontroversesten Themen des modernen Vertriebskartellrechts. Der EuGH hat schon vor einiger Zeit mit dem Coty-Urteil (EuGH, Urt. v. 06.12.2017, C-230/16) eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach Plattformverbote im Rahmen selektiver Vertriebssysteme für Luxus- und Markenprodukte grundsätzlich mit dem Kartellrecht vereinbar sein können, sofern sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Die VO (EU) 2022/720 hat die kartellrechtliche Bewertung von Plattformverboten nun erheblich differenziert. Art. 4 lit. e) der Verordnung qualifiziert ein pauschales Verbot der Nutzung des Internets als Kernbeschränkung, nimmt jedoch gezielte Beschränkungen einzelner Online-Vertriebskanäle – einschließlich bestimmter Drittplattformen – von dieser Einordnung aus. Plattformverbote können daher unter der Vertikal-GVO freigestellt werden, sofern der Marktanteil der beteiligten Unternehmen die Schwelle von 30 Prozent nicht überschreitet und das Verbot nicht den gesamten Online-Vertrieb unterbindet.
Die Vertikal-Leitlinien betonen allerdings, dass auch freigestellte Plattformverbote einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müssen. Insbesondere muss der Hersteller darlegen können, dass die Beschränkung dem Schutz des Markenimages, der Produktqualität oder der Kundenerfahrung dient und keine weniger einschneidende Alternative zur Verfügung steht.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat mit den Urteilen Android Auto (EuGH, Urt. v. 25.02.2025, C-233/23) und Lukoil (EuGH, Urt. v. 18.12.2025, C-245/24) die Maßstäbe für den Zugang zu digitalen Plattformen und Infrastruktureinrichtungen weiterentwickelt. In der Android-Auto-Entscheidung stellte der EuGH fest, dass die Weigerung eines marktbeherrschenden Plattformbetreibers, Interoperabilität zu gewährleisten, einen Missbrauch nach Art. 102 AEUV darstellen kann. Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof die im Bronner-Urteil (EuGH, Urt. v. 26.11.1998, C-7/97) formulierten strengen Voraussetzungen für den Zugang zu wesentlichen Einrichtungen („Bonner-Kriterien“) absenkte: Die Plattform muss nicht schlechthin unentbehrlich sein, sofern sie strukturell auf Offenheit gegenüber Dritten angelegt ist und die Verweigerung der Interoperabilität das Produkt für Verbraucher weniger attraktiv macht.
Die Lukoil-Entscheidung ergänzt diese Rechtsprechung um eine weitere Differenzierung: Bei Infrastruktureinrichtungen, die ursprünglich von öffentlichen Stellen und nicht vom Marktbeherrscher selbst errichtet wurden, finden die strengen Bronner-Kriterien nur dann Anwendung, wenn der wettbewerbliche Charakter der Privatisierungsbedingungen gewährleistet ist und das beherrschende Unternehmen über völlige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Zugangs verfügt.
Aktuelle Rechtsprechung zum Alleinvertrieb
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Beevers Kaas (EuGH, Urt. v. 08.05.2025, C-581/23) hat die Anforderungen an die Freistellung von Alleinvertriebsvereinbarungen erheblich präzisiert. Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen dem belgischen Alleinvertriebshändler Beevers Kaas und der niederländischen Supermarktkette Albert Heijn zugrunde. Der Hersteller Cono hatte in Belgien dem Händler Beevers Kaas ein Exklusivrecht eingeräumt. Andere Abnehmer hatten aufgrund bloßer Kenntnis der Alleinvertriebsvereinbarung auf aktive Verkäufe in Belgien verzichtet, ohne dass ihnen eine entsprechende Verpflichtung förmlich auferlegt worden war.
Der Gerichtshof urteilte, dass nach der damals geltenden VO (EU) Nr. 330/2010 die bloße formale Zuweisung eines exklusiven Gebiets für die Gruppenfreistellung nicht genügt. Vielmehr verlangt die Freistellung eine tatsächliche „parallele Auferlegung": Der Lieferant muss seine übrigen Abnehmer über das aktive Verkaufsverbot informiert haben, und diese müssen dem Verbot ausdrücklich oder zumindest konkludent zugestimmt haben. Das bloße faktische Unterbleiben aktiver Verkäufe durch andere Händler reicht nicht aus. Diese Grundsätze lassen sich nach zutreffender Auffassung des Gerichtshofs auf die derzeit geltende VO (EU) 2022/720 übertragen und erhöhen die Anforderungen an die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung von Alleinvertriebsmodellen beträchtlich.
Was erwartet uns in der nächsten Zeit?
Die Europäische Kommission arbeitet an neuen Leitlinien zur Anwendung von Art. 102 AEUV, die die bisherige „Enforcement Priorities Guidance“ von 2009 ersetzen sollen. Ein erster Entwurf wurde 2024 veröffentlicht und im Rahmen einer öffentlichen Konsultation sowie eines Stakeholder-Workshops im Februar 2025 intensiv diskutiert. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung wird für 2026 erwartet. Obgleich solche Leitlinien für die Gerichte nicht bindend sind, entfalten sie in der Praxis erhebliche Orientierungswirkung.
Zudem ist im Bereich der Fahrzeugdaten für 2026 eine delegierte Verordnung geplant, die die Bedingungen des Zugangs unabhängiger Wirtschaftsakteure zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) sowie On-Board-Diagnose-Daten der Fahrzeughersteller neu regelt. Diese Daten stellen wesentlichen Input für den unabhängigen Kfz-Aftermarket dar und berühren damit unmittelbar vertriebskartellrechtliche Fragestellungen, insbesondere den Schutz selektiver Vertriebssysteme und das Verbot des Missbrauchs von Marktmacht nach Art. 102 AEUV.
Wie fällt eine Analyse der aktuellen Entwicklungen aus?
Die analysierten Entwicklungen verdeutlichen, dass das Vertriebskartellrecht einer zunehmend strengen Kontrolle durch Behörden und Gerichte unterliegt. Die Grenzen des zulässigen Informationsaustauschs im dualen Vertrieb werden enger gezogen, Plattformverbote müssen sorgfältig begründet werden, und die Anforderungen an die Freistellung von Alleinvertriebsvereinbarungen sind gestiegen. Unternehmen sind daher gehalten, bestehende Vertriebsstrukturen kritisch zu überprüfen, Informationsflüsse transparent zu gestalten und neue Geschäftsmodelle frühzeitig kartellrechtlich abzusichern. Die erwarteten Leitlinien zu Art. 102 AEUV sowie die sektoralen Regelungen im Bereich der Fahrzeugdaten werden den Rechtsrahmen weiter verdichten und die Praxis vor neue Herausforderungen stellen. Wir werden Sie bei diesen Herausforderungen verlässlich unterstützen.