Sachverhalt
Der Auftragnehmer wurde nach öffentlicher Ausschreibung mit VOB/B-Vertrag vom Auftraggeber mit der Ausführung des Gewerks „Starkstromanlagen“ beauftragt. In den Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die Teil der Ausschreibungsunterlagen waren, war als Ausführungsbeginn Mitte Juni 2018 und für die Fertigstellung Mitte Januar 2019 vorgesehen. Anfang Juli 2018 meldete der Auftragnehmer eine Baubehinderung wegen fehlender Ausführungsplanung des Auftraggebers an. Im Juli und August 2018 übersandte der Auftraggeber dem Auftragnehmer daraufhin die an den tatsächlichen Bauablauf angepassten Bauablaufpläne. Ende Januar 2019 übermittelte der Auftraggeber dann jedoch einen korrigierten Bauablaufplan an den Auftragnehmer für die weitere Ausführung. Dieser sah nunmehr eine Verschiebung der Abnahme der Arbeiten des Auftragnehmers auf Oktober 2019 vor. Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers fand im November 2019 statt, woraufhin der Auftragnehmer im Juli 2020 seine Schlussrechnung stellte, mit der er unter anderem Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B in Höhe von ca. 57.000,00 € für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tariflöhne ab dem Jahr 2019 geltend machte. Der Auftraggeber verweigerte die diesbezügliche Zahlung, weshalb der Auftragnehmer die Kosten gerichtlich weiter verfolgte. Die Klage und die Berufung haben in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg. Gegen die Klageabweisung hat sich der Auftragnehmer mit der Revision gewandt.
Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.09.2024, VII ZR 10/24)
Ohne Erfolg! Der BGH lehnt einen Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 5 VOB/B wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Die Übergabe eines Bauablaufplanes durch den Auftraggeber, die nur wegen einer nicht von diesem zu vertretenden Behinderung erfolgt, stelle keine Bauzeitanordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Dies begründet der BGH wie folgt: Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteile sich nach den §§ 133, 157 BGB. § 2 Abs. 5 VOB/B sei so zu verstehen, dass eine Anordnung eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers enthalten müsse, mit der eine einseitige Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers beabsichtigt ist. Die Vorlage angepasster Bauzeitpläne stelle in einem solchen wie dem vorliegenden Fall jedoch eine rein koordinierende Reaktion des Auftraggebers auf die Behinderung dar, ohne dass dabei eine eigenständige rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben werde, da der Bauvertrag keine Pflicht des Auftraggebers zur Vorlage der Ausführungsplanung oder Schaffung der Baufreiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt beinhalte. In dem von ihm zu entscheidenden Fall lehnte der BGH einen Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B ebenfalls ab, da vorliegend die Bauzeitverzögerung nicht durch Umstände verursacht worden sei, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen. Schließlich verneinte der BGH auch das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs aus § 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB mangels substantiierten Vortrags des Auftragnehmers zum Annahmeverzug des Auftraggebers.