Das Vertragsverletzungsverfahren befindet sich inzwischen „auf der Zielgeraden“: Am 28.02.2019 hat der Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar nun die angekündigten Schlussanträge vorgelegt.
Wie nicht anders zu erwarten, empfiehlt er dem EuGH, der Klage der EU-Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht, namentlich gegen die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/ EG) verstößt, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die in der HOAI zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterwirft.
Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass als Rechtfertigung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI zwar grundsätzlich die von der Bundesrepublik Deutschland ins Feld geführten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, und zwar der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus in Betracht kommen. Die Bundesrepublik Deutschland habe jedoch auch angesichts des einem Mitgliedstaat zustehenden Wertungsspielraums nicht nachgewiesen, dass das zwingende Preisrecht der HOAI geeignet ist, um diese Ziele zu erreichen, sondern habe sich auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen beschränkt. Da es eine Reihe von Maßnahmen gebe, die sowohl die Qualität der Dienstleistungen als auch den Schutz der Verbraucher sicherstellen könnten, wie berufsethische Normen, Haftungsregelungen und Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder zur Festlegung von Richtpreisen durch den Staat, seien die beanstandeten Regelungen der HOAI auch nicht erforderlich.
Als „letzter Akt“ steht jetzt noch das Urteil des EuGH aus, mit dem spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zu rechnen ist. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes. Auch wenn „die Messe noch nicht endgültig gelesen ist“, tendenziell kann davon ausgegangen werden, dass der EuGH die Unvereinbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit EU-Recht feststellen wird.
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