Kartellrecht - Bundeskartellamt, Entscheidung v. 06.02.2019, B6 – 22/16

Bundeskartellamt tritt bei Facebook auf die Bremse

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Das soziale Netzwerk Facebook befindet sich seit längerem für seinen Umgang mit personenbezogenen Daten in der Kritik. Die Verknüpfung des Facebook-Profils mit Daten von anderen Plattformen, wie von den Tochterunternehmen WhatsApp oder Instagram oder von dritten Anbietern, steht dabei im Fokus der Kritik. Facebook wird so in die Lage versetzt, ohne Kenntnis der Nutzer umfangreiche und detaillierte Personenprofile zu erstellen. Die Nutzer selbst können gegen diese Praxis nicht mit Erfolg vorgehen – denn die Erstellung eines Facebook-Profils ist von der Zustimmung zu dieser Form der Datenverarbeitung abhängig.

Diesem Umstand ist das Bundeskartellamt nun entgegengetreten. Die Verknüpfung von Daten aus Drittquellen mit einem Facebook-Profil verstoße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO, sofern sie nicht auf Grundlage einer freiwilligen Zustimmung erfolgt. Indem Facebook seine Nutzer zwingt, dieser Praxis zuzustimmen, missbraucht das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung. Ausdrücklich nicht davon betroffen sind allerdings Daten, die Nutzer selbst bei Facebook hochladen, da deren Verarbeitung wesentlicher Bestandteil eines sozialen Netzwerks ist.

Sobald einem Unternehmen auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung zukommt, kann dessen Verhalten vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert werden. Das Verbot des Missbrauchs dieser marktbeherrschenden Stellung ist in § 19 Abs. 1 GWB normiert.

Zunächst muss der betroffene sachlich relevante Markt abgegrenzt werden. Ausgangspunkt ist dabei nach dem Bedarfsmarktkonzept, welche Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite funktional austauschbar sind. Die Marktgegenseite waren vorliegend die privaten Nutzer von Facebook. Nach diesen Grundsätzen nimmt das Bundeskartellamt einen Markt für private soziale Netzwerke an. Der Annahme eines Marktes steht dabei gem. § 18 Abs. 2a GWB ausdrücklich nicht entgegen, dass eine Leistung, wie im Fall von Facebook, kostenlos angeboten wird. Abzugrenzen ist dieser Markt u. a. von sozialen Netzwerken mit beruflicher Ausrichtung (LinkedIn, Xing), Messaging-Diensten (WhatsApp) oder Videoplattformen (YouTube).

Auf diesem Markt müsste Facebook nun eine beherrschende Stellung innehaben. Nach § 18 Abs. 4 GWB besteht eine widerlegbare Vermutung für eine Marktbeherrschung, sobald ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. War der Markt für private soziale Netzwerke vor einigen Jahren noch stark frequentiert, konnte Facebook sukzessiv alle relevanten Konkurrenten vom Markt verdrängen. So haben vormals beliebte Netzwerke wie StudiVZ und SchülerVZ, Lokalisten oder Google+ ihre Dienste mittlerweile eingestellt. Nicht zum Markt für private soziale Netzwerke zählen nach Angaben des Bundekartellamts die Programme Snapchat, Twitter, Pinterest und Instagram. Dadurch kommt Facebook keine nennenswerte Konkurrenz zu, sodass der Marktanteil je nach Betrachtungsweise bei 50% (registrierte Nutzer), 80% (monatlich aktive Nutzer) oder sogar bei 95% (täglich aktive Nutzer) liegt.

Schließlich müsste Facebook diese Marktbeherrschung missbrauchen. Als Indiz für einen Missbrauch prüfte das Bundeskartellamt einen Verstoß gegen die DSGVO. Nach der DSGVO erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten eine freiwillige Zustimmung der Person. Im Fall von Facebook erfolgt die abgegebene Zustimmung jedoch nicht freiwillig, da die Nutzung der Facebook-Dienste davon abhängig gemacht wurde. Aufgrund der Marktbeherrschung von Facebook können Interessenten auf keine adäquate Alternative ausweichen, sodass sie sich gezwungen sehen zuzustimmen. Die Erzeugung dieser Zwangssituation stellt aus Sicht des Bundeskartellamts einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.

Praxistipp

Das Bundeskartellamt stärkt durch seine Entscheidung die Rechte der Nutzer, die künftig nicht mehr gezwungen werden, zwischen der Nutzung des sozialen Netzwerks und dem effektiven Schutz ihrer Daten zu entscheiden. Facebook darf die Nutzung seiner Dienste nicht mehr davon abhängig machen, dass Nutzer einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Verknüpfung ihrer Daten zustimmen. Das Bundeskartellamt hat dem Unternehmen eine Frist von zwölf Monaten gesetzt, in der das beanstandete Verhalten abgestellt werden muss. Facebook hat jedoch bereits Beschwerde gegen die Verfügung zum OLG Düsseldorf eingelegt, sodass diese Frist einstweilen gehemmt wurde.

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