Bisher äußern sich die Medien nur sehr allgemein zur rechtlichen Zulässigkeit des dort verwendeten Bewertungsverfahrens durch Kollegen und Vorgesetzte. Auch die Studie der Hans-Böckler-Stiftung – soweit sie im Internet zu lesen ist – hält sich in der rechtlichen Bewertung zurück und rügt vor allem fehlende Transparenz. Was also hat es mit der Diskussion über 360°-Feedback Tools bei Zalando aus datenschutzrechtlicher Sicht auf sich? Voraussetzung für die Zulässigkeit ist entweder die (jederzeit widerrufliche) Zustimmung der Arbeitnehmer, oder die Erforderlichkeit zu einem legitimen Zweck. Dass Leistungsbewertungen einen legitimen Zweck darstellen können, steht dabei außer Zweifel. Die Tools sind bei entsprechender Ausgestaltung auch geeignet, diesen Zweck zu fördern. Fraglich ist nur, ob es weniger einschränkende Mittel gibt, die ebenso geeignet sind. Das kann nur im Einzelfall anhand der Verhältnisse vor Ort beurteilt werden. Zu beachten sind außerdem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, Transparenz und Einhaltung der Zweckbindung. Die Daten dürfen also nicht zu anderen Zwecken genutzt werden, als dem ursprünglich festgelegten. § 22 DSGVO schreibt zudem vor, dass Entscheidungen über einen Arbeitnehmer nicht ausschließlich aufgrund einer automatisierten Datenverarbeitung getroffen werden dürfen. Ein Automatismus, bei dem Boni ohne weitere Überprüfung nach einem Scoring verteilt werden, wäre daher wohl nicht zulässig.