Öffentliches Baurecht

Das urbane Gebiet – (k)ein Planungsinstrument nur für Großstädte

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

VGH München, Beschluss v. 28.10.2019 – 1 CS 19.882.
Die Baunutzungsverordnung sieht seit Mai 2017 die Möglichkeit vor, in Bebauungsplänen sog. urbane Gebiet festzusetzen. Die mit dieser Festsetzungsmöglichkeit verbundenen Fragen sind bisher kaum Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hatte sich nun im Rahmen eines Baunachbarstreits mit Fragen rund um ein festgesetztes urbanes Gebiet zu befassen.

Hintergrund des durch den VGH München zu entscheidenden Rechtstreits war die städtebauliche Entwicklung einer überwiegend brach liegenden ehemaligen Bahnfläche in zentralörtlicher Lage. Für diese Fläche stellte die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf und setzte als Art der Nutzung ein urbanes Gebiet fest. Auf Grundlage dieser Festsetzung wurde dem Vorhabenträger dann eine Bauerlaubnis erteilt, die durch einen Nachbarn angegriffen wurde. Der Nachbar rügte u.a., dass die Festsetzung eines urbanen Gebietes in kleineren und mittleren Städten grundsätzlich ausgeschlossen sei. Allenfalls ausnahmsweise sei eine solche Festsetzung zulässig, wobei Gründe, die für eine Ausnahme sprächen, nicht gegeben seien. Weiter erhob der Nachbar den Vorwurf, der Plangeber hätte aufgrund der geplanten Nutzungsmischung auch ein Mischgebiet festsetzen können.

Der VGH München ist der Argumentation des Nachbarn nicht gefolgt. Weder der Wortlaut noch die Begründung der Vorschrift ließen einen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass ein urbanes Gebiet nur in großen Städten festgesetzt werden dürfe.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich vielmehr, dass eine Differenzierung nicht gewollt sei. Es sei ausdrücklich diskutiert worden, die Festsetzung eines urbanen Gebiets nur in Ballungsräumen mit Mindesteinwohnerzahl und –dichte zu erlauben. Dieser alternative Gesetzeswortlaut sei aber verworfen worden. Für die Zulässigkeit der Festsetzung eines urbanen Gebiets komme es folglich nicht auf die Größe der jeweiligen Kommune an. Auch kleine und mittlere Kommunen können grundsätzlich ein urbanes Gebiet in Bebauungsplänen festsetzen. Die Zulässigkeit der Festsetzung hänge allein von den örtlichen Gegebenheiten und einem entsprechenden Willen des Plangebers ab, so der VGH München.

Der Plangeber müsse sich auch nicht pauschal auf die alternative Festsetzung als Mischgebiet verweisen lassen. Denn die Festsetzung des urbanen Gebiets erlaube Gliederungsmöglichkeit bezüglich der Art der Nutzung im Plangebiet, die die Festsetzung als Mischgebiet nicht biete.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt, dass urbane Gebiete in kleinere und größere Kommunen grundsätzlich festgesetzt werden können. Unabhängig von der Größe der Kommune ist die Festsetzung nur im Einzelfall aufgrund örtlichen Gegebenheiten unzulässig.

Inhaltlich folgt der VGH München mit seiner Entscheidung der überwiegenden Meinung der juristischen Fachliteratur. Abzuwarten bleibt, ob weitere (Ober)Gerichte dieser Entscheidung folgen und sich eine gefestigte Rechtsprechung herausbildet, die Kommunen eine größtmögliche Planungssicherheit bietet.

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