Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Das neue Verpackungsgesetz – was jetzt schon zu beachten ist!

Fachbeitrag
Öffentliches Recht

Am 1. Januar 2019 wird das im Juli 2017 erlassene Verpackungsgesetz in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung ersetzen. Schon jetzt sollte sich der Handel auf die Änderungen durch das neue Verpackungsgesetz einstellen.

Was kommt auf Unternehmen zu?

Mit dem neuen Gesetz soll die finanzielle Beteiligung der Hersteller für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sichergestellt werden. Zu diesem Zweck wird eine zentrale Stelle mit dem Namen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück eingerichtet. Alle Daten sollen im Interesse von Datentransparenz im Verpackungsrecycling bei dieser zusammengeführt werden. Deshalb gehen künftig alle Nachweise, Meldungen und Bescheinigungen dorthin. Die Zentrale Stelle wird zurzeit aufgebaut, soll aber pünktlich zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 ihre Arbeit aufnehmen.

Künftig ist die Vollständigkeitserklärung nicht mehr bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen, sondern bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Abgabefrist ist künftig erst der 15. Mai eines jeden Jahres. Das bedeutet, dass die Vollständigkeitserklärung über sämtliche im Kalenderjahr 2018 in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten bis zum 15. Mai 2019 elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden müssen. Die Daten werden nach den neuen Regelungen des Verpackungsgesetzes angemeldet. Inhaltlich gelten für die in 2018 in Verkehr gebrachten Mengen aber noch die Anforderungen der Verpackungsverordnung.

Diese Unterscheidung ist z.B. relevant für die Frage, ob es sich bei den in 2018 in Verkehr gebrachten Mengen um systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also um Verpackungen, die bei einem der dualen Systeme lizensiert sein müssen, handelt. Das Verpackungsgesetz möchte die Systembeteiligung ausweiten, so dass ab dem 1. Januar 2019 gegebenenfalls mehr Verpackungen zu lizenzieren sind als zurzeit unter der Geltung der Verpackungsverordnung. Für die im Kalenderjahr 2018 angefallenen Verpackungen ist jedoch die Frage, ob sie systembeteiligungspflichtig sind, nach der Verpackungsverordnung zu beantworten.

Ab dem 1. Januar 2019 müssen alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht nur an das duale System, sondern zusätzlich der Zentralen Stelle gemeldet werden. Auch Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen beschädigter Verpackungen sind dieser zu melden. Da auch die dualen Systeme ihre Daten übermitteln müssen, ist für die Zentrale Stelle ein Datenabgleich möglich.

Die DIHK muss bis zum 1. Januar 2019 alle bei ihr hinterlegten Daten, einschließlich solcher, die sich auf die Vorjahre beziehen, an die Zentrale Stelle übermitteln. Auch hiermit soll die Datentransparenz im Interesse einer konsequenteren Überwachung erhöht werden. Neu ist, dass sich die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren lassen müssen. Ohne Registrierung dürfen die Hersteller Verpackungen nicht in den Verkehr bringen und Vertreiber diese nicht zum Verkauf anbieten. Bei Verstoß gegen die Registrierungspflicht drohen empfindliche Bußgelder bis zu einhunderttausend Euro, und zwar auch dann, wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erfolgt.

Der Überwachung dient auch die Regelung, dass die Zentrale Stelle künftig eine Liste der registrierten Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt haben, im Internet veröffentlichen wird. Dadurch soll eine Kontrolle durch Wettbewerber ermöglicht werden, um sogenannte „Trittbrettfahrer“ aufzudecken.

Praxistipp

Dieser kurze Überblick zeigt, dass mit dem neuen Verpackungsgesetz ein erhöhtes Maß an Transparenz hergestellt wird, um die Überwachung zu stärken. Eine Umgehung der Regelungen des Verpackungsgesetzes soll verhindert werden. Die Hersteller sollten daher nochmals prüfen, ob die Lizenzierung ihrer Verpackungen ordnungsgemäß erfolgt ist. Damit die Registrierung pünktlich zum 1. Januar 2019 vorliegt, ist auch eine frühzeitige Registrierung schon im Jahr 2018 zu empfehlen. Laut Homepage der zentralen Stelle soll diese bereits ab dem 3. Quartal 2018 möglich sein (www.verpackungsregister.org).

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