Das Barrierefreiheits-stärkungsgesetz (BFSG):
Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Fachbeitrag
Datenschutzrecht IT-Recht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, kurz EAA) in deutsches Recht um und verfolgt das Ziel, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Ab dem 28. Juni 2025 wird das BFSG verpflichtend. Unternehmen sollten sich spätestens jetzt intensiv mit der Umsetzung auseinandersetzen. Doch was heißt das eigentlich? 

Welchen Anwendungsbereich hat das BFSG?

Das BFSG verpflichtet öffentliche und private Stellen, wenn sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen in der EU herstellen, importieren, anbieten oder erbringen. Besonders relevant: Auch Webseiten und mobile Anwendungen können in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. 

Was heißt „Barrierefreiheit“ im digitalen Kontext?

Im Anwendungsbereich des BFSG verpflichtet das Gesetz zur barrierefreien Gestaltung digitaler Angebote. Nach der Definition des Gesetzes sind Produkte und Dienstleistungen dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit verschiedenen Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 

Für die Umsetzung der Barrierefreiheit im digitalen Kontext kommt europäischen Normen maßgebliche Bedeutung zu, die wiederum auf die internationalen Web Content Accessibility Guidelines verweisen. Soweit Webseiten und mobile Anwendungen den Anforderungen der europäischen Normen entsprechen, gilt für sie die Vermutung der barrierefreien Konformität. 

Was droht bei Nichtbeachtung?

Unternehmen, die die Vorgaben des BFSG nicht einhalten, drohen mitunter empfindliche Sanktionen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Bei Feststellung von Verstößen können diese unter anderem die Umsetzung der Anforderungen des BFSG anordnen, das Angebot der Dienstleistung untersagen sowie Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängen. 

Sind Ihre digitalen Angebote barrierefrei? 

Wir empfehlen Ihnen, jetzt aktiv zu werden und ihre digitalen Angebote einer Prüfung zu unterziehen. Unterliegen Sie dem Anwendungsbereich des BFSG? Ist Ihre Website oder mobile Anwendung barrierefrei gestaltet? Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Zudem laden wir Sie herzlich ein, sich umfassend über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und dessen Auswirkungen auf Ihre digitalen Angebote im Rahmen unseres IT-Frühstück: Barrierefreiheit am 28. Mai 2025 zu informieren. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen und die effiziente und rechtssichere Möglichkeit der Umsetzung. Weitere Informationen folgen in Kürze. 

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