Urlaubsrecht - LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18

Bleibt der Urlaubsanspruch unbegrenzt erhalten?

Fachbeitrag

Es ist noch nicht lange her, dass der EuGH (C-684/16) sowie daran anschließend das BAG (9 AZR 423/16) wegweisende Entscheidungen über das Schicksal von Urlaubsansprüchen gefällt haben. Nunmehr haben die ersten Gerichte in der 1. und 2. Instanz, wie vorliegend das LAG Köln, die Aufgabe, die Rechtsprechung des EuGH und die des BAG anzuwenden.

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2014 bis 2016. Der Kläger war bis Anfang 2017 bei dem beklagten Apotheker tätig. Nach seinem Ausscheiden im Mai 2017 verlangte er Urlaubsabge­ltung. Die Gewährung des Urlaubs hatte der Kläger während seiner Beschäftigung beim Beklagten nicht geltend gemacht.

Das LAG sprach dem Kläger die begehrte Urlaubsabgeltung im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs zu. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG könne der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig dar­auf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ab­lauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Diesen Obliegenheiten war der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, sodass ein Verfall der Urlaubsansprüche nicht eintreten konnte.

Diese Obliegenheit des Arbeitgebers sei nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr be­schränkt, sondern beziehe sich auch auf Urlaub aus vorange­gangenen Kalenderjahren. Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, insbesondere dem des Gesundheitsschutzes, zuwiderlaufen.

Nach Ansicht des LAG wirkt die neue höchstrichterliche Rechtsprechung damit auf die Jahre vor 2018 zurück. Ar­beitnehmer könnten dann auch Urlaub beanspruchen, der bereits längst verfallen schien.

Praxistipp

Das Revisionsverfahren ist derzeit beim BAG anhängig. Es bleibt also abzuwarten, ob sich das das BAG der Ansicht des LAG Köln anschließt. Arbeitgebern ist jedenfalls dringend anzuraten, die Hinweis­pflichten für das aktuelle Jahr zu beachten. Anderenfalls be­steht die Gefahr, dass die Ansprüche sich bis zum Ablauf der Verjährungsfristen kumulieren.

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