Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2014 bis 2016. Der Kläger war bis Anfang 2017 bei dem beklagten Apotheker tätig. Nach seinem Ausscheiden im Mai 2017 verlangte er Urlaubsabgeltung. Die Gewährung des Urlaubs hatte der Kläger während seiner Beschäftigung beim Beklagten nicht geltend gemacht.
Das LAG sprach dem Kläger die begehrte Urlaubsabgeltung im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs zu. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG könne der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Diesen Obliegenheiten war der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, sodass ein Verfall der Urlaubsansprüche nicht eintreten konnte.
Diese Obliegenheit des Arbeitgebers sei nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern beziehe sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, insbesondere dem des Gesundheitsschutzes, zuwiderlaufen.
Nach Ansicht des LAG wirkt die neue höchstrichterliche Rechtsprechung damit auf die Jahre vor 2018 zurück. Arbeitnehmer könnten dann auch Urlaub beanspruchen, der bereits längst verfallen schien.