Diese Entscheidung bekräftigend entschied der Bundesgerichtshof nunmehr, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat sich der Mieter in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustandes der Wohnung bei Mietbeginn führt. In den beiden nun entschiedenen Fällen forderte der jeweilige Mieter seinen Vermieter auf, Tapezier- und Anstricharbeiten, bzw. näher definierte Renovierungsmaßnahmen durchzuführen.
Beide Mietverträge enthielten AGB unwirksame Schönheitsreparaturklauseln. Daher trifft den jeweiligen Vermieter die Erhaltungspflicht, wonach er grundsätzlich den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung an den jeweiligen Mieter aufrechterhalten zu hat. Während die vorinstanzlichen Gerichte darauf abstellten, dass die jeweilige Wohnung unrenoviert überlassen wurde und keine Abrede über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen worden seien, hielt der Bundesgerichtshof fest, dass die Instandhaltungsansprüche des Mieters unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein nicht ausscheiden. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat, was der Bundesgerichtshof aufgrund des langen Zeitablaufes seit Mietbeginn (14, bzw. 25 Jahre) als naheliegend erachtet. Der Bundesgerichtshof verkennt jedoch nicht, dass die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Anfangszustandes wirtschaftlich unsinnig ist, da diese nicht im Interesse der Mietparteien liegt. Daher wurde der Gedankengang entwickelt, dass der Vermieter die Herbeiführung eines frisch renovierten Zustandes schuldet, der Mieter jedoch als Ausgleich für die Verbesserung des Zustandes der Wohnung im Vergleich zum Zeitpunkt der Überlassung einen angemessenen Ausgleich zu leisten hat.
Der Bundesgerichtshof entschied daher, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine komplette Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits im angemessenen Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Grundsätzlich sei hierbei eine hälftige Kostenbeteiligung angemessen, so der BGH.