BGH: Nachreichen der Schlussbilanz im Rahmen von Umwandlungen auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist möglich

Fachbeitrag
Gesellschaftsrecht Handelsrecht, Vertriebsrecht M&A – Mergers & Acquisitions

BGH, Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 1/24

Bei einer Umwandlungsmaßnahme ist eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beim Handelsregister einzureichen. Die gesetzliche Grundlage für die Frist findet sich in § 17 Abs. 2 UmwG. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf eine Eintragung der Maßnahme in das Handelsregister nur erfolgen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Das Einhalten dieser Frist ist von erheblicher Bedeutung – riskiert eine Gesellschaft doch mit verspäteter Schlussbilanzerstellung eine Zurückweisung des Gerichts und das Scheitern der Umwandlungsmaßnahme mit Wirkung auf den geplanten Stichtag.

In der Vergangenheit war umstritten, ob die zu erstellende und zum Handelsregister zu reichende Schlussbilanz auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachgereicht werden kann. Insbesondere bei größeren Unternehmen kann diese Zeit wegen der vorzunehmenden Maßnahmen (Einbeziehung externer Wirtschaftsprüfer, nicht nur Erstellung der Schlussbilanz, sondern auch deren Prüfung und Feststellung) durchaus knapp bemessen sein.

Der Beschluss des BGH vom 18. März 2025 beantwortet diese Streitfrage:

Die Schlussbilanz kann nachgereicht werden. Dabei soll es nicht von Bedeutung sein, ob die Bilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war oder nicht. Allerdings stellt der BGH eine Voraussetzung auf: Die Nachreichung muss „zeitnah“ erfolgen. Damit schließt sich der BGH im Ergebnis der schon zuvor überwiegenden Ansicht in der juristischen Literatur an. Im Entscheidungsfall hatte das Registergericht mangels Vorliegens der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft eine Zwischenverfügung erteilt und eine Frist von einem Monat zur Nachreichung gesetzt. Diese Frist – so der BGH in seinen Ausführungen – war angemessen, ein Nachreichen nach Ablauf dieser Frist hingegen nicht mehr „zeitnah“ und deshalb verspätet. Die Eintragung der Verschmelzung wurde infolgedessen abgelehnt.

Sollte die stichtagsgerechte Bilanz – wenn auch infolge einer Zwischenverfügung des Registergerichts – zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht werden, so verzögere sich die Prüfung der Umwandlung lediglich um einen kurzen Zeitraum. Eine derartige Verzögerung sei mit anderen, allgemein als zulässig erachteten Nachreichungen von Unterlagen, bereits erlaubt. Nichts anderes dürfe für die Schlussbilanz gelten. Darüber hinaus sei eine derartige Betrachtungsweise aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten. Vor einer endgültigen Zurückweisung des Eintragungsgesuchs sei es dem Antragsteller zu ermöglichen, etwaige Fehler kurzfristig zu korrigieren.

Weiterhin, so der BGH in seiner Entscheidung, sei nicht von Bedeutung, ob die Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt gewesen ist oder nicht. Die achtmonatige Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG gelte nur für den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der Anmeldung der Umwandlung und gerade nicht für den Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung. Aus welchem Grund die Schlussbilanz nicht schon mit der Anmeldung eingereicht wurde, sei irrelevant. Dem Schutz von Gläubigerinteressen sei Genüge getan, wenn die eingereichte Schlussbilanz bezüglich ihres Stichtages die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG nicht überschreite und zeitnah nachgereicht werde. Eine Missbrauchsgefahr dahingehend, Anmeldungen unvollständig zur Wahrung der Frist aus § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG abzugeben sei bereits deshalb nicht zu befürchten, weil – etwa im Falle einer Verschmelzung – jedenfalls der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse sowie die erforderlichen Zustimmungserklärungen fristgerecht bei Gericht eingehen müssen.

Die Entscheidung des BGH öffnet dahingehend die Tür, dass eine Nachreichung der Schlussbilanz möglich ist. Weiter ungeklärt ist indes die Frage, bis wann eine Nachreichung der Schlussbilanz möglich ist. Der BGH beschränkt sich in seinen Ausführungen auf einen unbestimmten Rechtsbegriff: „zeitnah“.

Zumindest erfolgt eine teilweise Konkretisierung des Begriffs insoweit, als dass eine zeitnahe Nachreichung dann vorliegen soll, wenn sie innerhalb der in einer Zwischenverfügung festgelegten Frist vorgenommen wird. Ob die Frist – anders als im vom BGH behandelten Fall – auch länger als einen Monat betragen kann, wird in der Entscheidung keiner Bewertung unterzogen. Es verbleibt daher bei einer rechtlichen Unsicherheit.

Fazit

Für die Praxis dürfte diese Entscheidung im Ergebnis zumindest geringfügig weiterhelfen: Der übertragende Rechtsträger gewinnt durch die Ausführungen des BGH einen beschränkten Zeitraum hinzu. Es handelt sich um eine Dauer, die vom jeweils zuständigen Registergericht verfügt wird und deshalb stets einzelfallbezogen ist. Es verbleibt im Grundsatz dabei, die Schlussbilanz bestenfalls bereits mit der Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme einzureichen. Zumindest in Fällen, in denen die Einhaltung dieses Grundsatzes aufgrund weniger Tage zu scheitern droht, dürfte der Beschluss des BGH aber etwas Sicherheit vermitteln.

Veranstaltungen
22.05.2026 KI ist wie ein Navi fürs Unternehmen

Aulinger Rechtsanwälte Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

01.06.2026 Cyber Security für Unternehmen – Risiken kennen, Chancen nutzen, NIS 2 verstehen

IHK zu Dortmund

Märkische Straße 120

44141 Dortmund

25.06.2026 84. Kontiki-Konferenz: "Die KA, die KA, die hat immer recht!" - Die Welt zwischen Agilität und Standard

Scandic Nürnberg Central

Frauentorgraben 11

90443 Nürnberg
 

27.10.2026 Fakultätskarrieretag 2026 - Aulinger bei der Karrieremesse an der RUB

Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltungszentrum (Saal 2b + 3)
Universitätsstraße 150
44801 Bochum

Aktuelles
Pressemitteilung 03.12.2024 Reaching the sky
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger