BGH, Beschluss vom 18.03.2025 – II ZB 1/24
Bei einer Umwandlungsmaßnahme ist eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beim Handelsregister einzureichen. Die gesetzliche Grundlage für die Frist findet sich in § 17 Abs. 2 UmwG. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf eine Eintragung der Maßnahme in das Handelsregister nur erfolgen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Das Einhalten dieser Frist ist von erheblicher Bedeutung – riskiert eine Gesellschaft doch mit verspäteter Schlussbilanzerstellung eine Zurückweisung des Gerichts und das Scheitern der Umwandlungsmaßnahme mit Wirkung auf den geplanten Stichtag.
In der Vergangenheit war umstritten, ob die zu erstellende und zum Handelsregister zu reichende Schlussbilanz auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachgereicht werden kann. Insbesondere bei größeren Unternehmen kann diese Zeit wegen der vorzunehmenden Maßnahmen (Einbeziehung externer Wirtschaftsprüfer, nicht nur Erstellung der Schlussbilanz, sondern auch deren Prüfung und Feststellung) durchaus knapp bemessen sein.
Der Beschluss des BGH vom 18. März 2025 beantwortet diese Streitfrage:
Die Schlussbilanz kann nachgereicht werden. Dabei soll es nicht von Bedeutung sein, ob die Bilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war oder nicht. Allerdings stellt der BGH eine Voraussetzung auf: Die Nachreichung muss „zeitnah“ erfolgen. Damit schließt sich der BGH im Ergebnis der schon zuvor überwiegenden Ansicht in der juristischen Literatur an. Im Entscheidungsfall hatte das Registergericht mangels Vorliegens der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft eine Zwischenverfügung erteilt und eine Frist von einem Monat zur Nachreichung gesetzt. Diese Frist – so der BGH in seinen Ausführungen – war angemessen, ein Nachreichen nach Ablauf dieser Frist hingegen nicht mehr „zeitnah“ und deshalb verspätet. Die Eintragung der Verschmelzung wurde infolgedessen abgelehnt.
Sollte die stichtagsgerechte Bilanz – wenn auch infolge einer Zwischenverfügung des Registergerichts – zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht werden, so verzögere sich die Prüfung der Umwandlung lediglich um einen kurzen Zeitraum. Eine derartige Verzögerung sei mit anderen, allgemein als zulässig erachteten Nachreichungen von Unterlagen, bereits erlaubt. Nichts anderes dürfe für die Schlussbilanz gelten. Darüber hinaus sei eine derartige Betrachtungsweise aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten. Vor einer endgültigen Zurückweisung des Eintragungsgesuchs sei es dem Antragsteller zu ermöglichen, etwaige Fehler kurzfristig zu korrigieren.
Weiterhin, so der BGH in seiner Entscheidung, sei nicht von Bedeutung, ob die Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt gewesen ist oder nicht. Die achtmonatige Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG gelte nur für den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der Anmeldung der Umwandlung und gerade nicht für den Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung. Aus welchem Grund die Schlussbilanz nicht schon mit der Anmeldung eingereicht wurde, sei irrelevant. Dem Schutz von Gläubigerinteressen sei Genüge getan, wenn die eingereichte Schlussbilanz bezüglich ihres Stichtages die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG nicht überschreite und zeitnah nachgereicht werde. Eine Missbrauchsgefahr dahingehend, Anmeldungen unvollständig zur Wahrung der Frist aus § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG abzugeben sei bereits deshalb nicht zu befürchten, weil – etwa im Falle einer Verschmelzung – jedenfalls der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse sowie die erforderlichen Zustimmungserklärungen fristgerecht bei Gericht eingehen müssen.
Die Entscheidung des BGH öffnet dahingehend die Tür, dass eine Nachreichung der Schlussbilanz möglich ist. Weiter ungeklärt ist indes die Frage, bis wann eine Nachreichung der Schlussbilanz möglich ist. Der BGH beschränkt sich in seinen Ausführungen auf einen unbestimmten Rechtsbegriff: „zeitnah“.
Zumindest erfolgt eine teilweise Konkretisierung des Begriffs insoweit, als dass eine zeitnahe Nachreichung dann vorliegen soll, wenn sie innerhalb der in einer Zwischenverfügung festgelegten Frist vorgenommen wird. Ob die Frist – anders als im vom BGH behandelten Fall – auch länger als einen Monat betragen kann, wird in der Entscheidung keiner Bewertung unterzogen. Es verbleibt daher bei einer rechtlichen Unsicherheit.