BGH, Urteil vom 08.07.2025 – II ZR 137/23
Beim Unternehmenskauf unterscheidet das deutsche Recht grundsätzlich zwischen Share Deal und Asset Deal. Beim Share Deal veräußern die Gesellschafter ihre Anteile an einer Gesellschaft, während beim Asset Deal die Gesellschaft selbst ihre Wirtschaftsgüter verkauft. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob die Gesellschafterversammlung der veräußernden Gesellschaft einem Asset Deal zustimmen muss.
Für die Aktiengesellschaft enthält § 179a AktG eine ausdrückliche Regelung, wonach jedenfalls die „Verpflichtung zur Übertragung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen“ eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Lange Zeit war in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob § 179a AktG analog auch auf die GmbH und die KG anzuwenden sei. Bereits in der jüngeren Vergangenheit hat der BGH seine Rechtsprechungspraxis dahingehend geändert, dass für die GmbH und die KG § 179a AktG weder unmittelbar noch analog Anwendung finden soll. Mit Urteil vom 08.07.2025 (Az. II ZR 137/23) hat der BGH dies nunmehr ausdrücklich auch für die Publikums-KG entschieden.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass bereits zweifelhaft sei, ob – insbesondere vor dem Hintergrund des erst 2024 in Kraft getretenen MoPeG – überhaupt eine planwidrige Regelungslücke bestehe oder ob der Gesetzgeber bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet habe. Jedenfalls fehle es auch bei der Publikums-KG, ebenso wie bei der GmbH und der KG, an einer vergleichbaren Interessenlage. § 179a AktG diene der gesellschaftsinternen Kontrolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteiligung der Gesellschafter. Diesem Schutzzweck sei bei GmbH, KG und Publikums-KG jedoch auch ohne eine entsprechende Anwendung des § 179a AktG hinreichend Rechnung getragen. Maßgeblich seien insoweit folgende Mechanismen:
Stellt sich ein beabsichtigter Asset Deal als Liquidationsmaßnahme dar, ist vorab ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Handelt es sich nicht um eine Liquidation, ist zu prüfen, ob der Unternehmensgegenstand den geplanten Vorgang überhaupt abdeckt. Erfasst der Unternehmensgegenstand den Verkauf nicht, muss dieser vor Durchführung des Deals durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages angepasst werden, was wiederum einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraussetzt.
Auch unterhalb der Schwelle der Liquidation erkennt der BGH bei der GmbH und der KG ungeschriebene Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterversammlung an. Diese knüpfen etwa an das Vorliegen „besonders bedeutsamer Geschäfte“ (bei der GmbH) bzw. an „Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Betriebs des Unternehmens“ (bei der KG) an.
Fehlen etwaig erforderliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, kann der Asset Deal angreifbar sein und zwar selbst dann, wenn die Gesellschaft formal wirksam vertreten wurde: Denn der BGH hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass auch lediglich interne Pflichtverstöße – etwa das Nichteinholen eines erforderlichen Zustimmungsbeschlusses – unter bestimmten Voraussetzungen im Verhältnis zu den Käufern als Dritten durchgreifen können und damit geeignet wären, den gesamt Deal zu gefährden.