Die beklagte Arbeitgeberin hatte zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung der schwerbehinderten Klägerin eingeholt, die sie mit Bescheid vom 20.02.2017 erhielt. Sodann hörte die Arbeitgeberin am 07.03.2017 den Betriebsrat und erst am 15.03.2017 die Schwerbehindertenvertretung an.
Am 24.03.2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Die Vorinstanz hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben mit der Begründung, die Beteiligung der SBV sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil eine Anhörung unverzüglich erfolgen müsse, nachdem der Arbeitgeber den Kündigungsentschluss gefasst hat – d.h. noch bevor bei dem Inklusionsamt Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt wird. Das BAG widersprach dieser Entscheidung. Die Kündigung sei nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Da über die Kündigungsgründe nicht entschieden worden war, hat das BAG das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Abzuwarten bleibt, wie das BAG diese Rechtsauffassung begründet, da bislang nur die Pressemittelung zum besagten Urteil vorliegt. Die Reihenfolge der Beteiligung scheint jedenfalls nicht mehr entscheidend zu sein. Das BAG hat ebenfalls klargestellt, dass sich der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der SBV nach §102 BetrVG richten. Sinnvoll ist daher, beide parallel zu beteiligen.