Kündigungsrecht - BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Zum 30.12.2016 hat der Gesetzgeber die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gestärkt. Nach §178 SGB IX ist sie vor Maßnahmen gegenüber schwerbehinderten Menschen unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die getroffene Entscheidung hat der Arbeitgeber ihr unverzüglich mitzuteilen. Seit der Neuregelung ist eine Kündigung unwirksam, wenn diese Beteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Seitdem beschäftigten viele Fragen die Praxis: Welche Informationen sind der SBV mitzuteilen? Wie viel Zeit muss ihr zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt werden? In welcher Reihenfolge sind Betriebsrat, SBV und Inklusionsamt (früher „Integrationsamt“) zu beteiligen – muss die Beteiligung der SBV abgeschlossen sein, bevor die anderen Stellen eingeschaltet werden? Muss sie dann noch einmal über die Maßnahme informiert werden, nachdem das Inklusionsamt zugestimmt hat? Viele erst- und zweitinstanzliche Gerichte waren der Auffassung, dass die Schwerbehindertenvertretung vor Antragstel¬lung beim Inklusionsamt beteiligt werden müsse. Nun hat erstmalig das BAG entschieden.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung der schwerbehinderten Klägerin eingeholt, die sie mit Bescheid vom 20.02.2017 erhielt. Sodann hörte die Arbeitgeberin am 07.03.2017 den Betriebsrat und erst am 15.03.2017 die Schwerbehindertenvertretung an.

Am 24.03.2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Die Vorinstanz hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben mit der Begründung, die Beteiligung der SBV sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil eine Anhörung unverzüglich erfolgen müsse, nachdem der Arbeitgeber den Kündigungsentschluss gefasst hat – d.h. noch bevor bei dem Inklusionsamt Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt wird. Das BAG widersprach dieser Entscheidung. Die Kündigung sei nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Da über die Kündigungsgründe nicht entschieden worden war, hat das BAG das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Abzuwarten bleibt, wie das BAG diese Rechtsauffassung begründet, da bislang nur die Pressemittelung zum besagten Urteil vorliegt. Die Reihenfolge der Beteiligung scheint jedenfalls nicht mehr entscheidend zu sein. Das BAG hat ebenfalls klargestellt, dass sich der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der SBV nach §102 BetrVG richten. Sinnvoll ist daher, beide parallel zu beteiligen.

Praxistipp

Bis zu einer Veröffentlichung der Entscheidungsgründe raten wir weiterhin dazu, die Schwerbehindertenvertretung immer zuerst – ggfs. zeitgleich mit dem Betriebsrat – anzuhören, da so die Unverzüglichkeit der Beteiligung in jedem Falle gewahrt wird.

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