Privates Baurecht - OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018, BauR 2019, 527

Begründet das alleinige Fehlen eines CE-Kennzeichens am verbauten Bauprodukt automatisch einen Werkmangel?

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragten die Kläger den Beklagten mit der Lieferung und Montage von Fenstern und Türelementen samt Rollläden. Für die im Rahmen der Bauausführung eingebauten Rollläden lagen weder Leistungserklärung vor noch enthielten sie eine CE-Kennzeichnung. Nachdem die Kläger zunächst den vereinbarten Werklohn an den Beklagten zahlten, verlangten sie von ihm Nachbesserung. Schließlich leiteten sie ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Oldenburg ein und forderten den Beklagten auf Basis des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung auf. Der Beklagte wurde vom Landgericht Oldenburg antragsgemäß verurteilt. Die Kläger hatten argumentiert, allein die fehlende CE-Kennzeichnung der verbauten Rollläden begründe einen Werkmangel.

Das Oberlandesgericht Oldenburg widerspricht der Argumentation der Kläger und kommt zu dem Ergebnis, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung kein Werkmangel vorliegt.

Grundlage der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten sei die Verordnung (EG) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Regelungszweck der CE-Kennzeichnung sei allein die Harmonisierung des europäischen Handels mit Bauprodukten. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung bekundete der Hersteller des Bauprodukts ausschließlich seine subjektive Sicht, das von ihm verkaufte Abbauprodukt entspreche nach eigener Prüfung den Vorgaben des Unionsrechts. Im Unterschied zu Bauprodukten mit dem früheren Ü-Kennzeichen sei das CE-Kennzeichen kein Verwendbarkeitsnachweis. Das CE-Kennzeichen bitte keinerlei Verwendbarkeitsvermutung oder Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen durch Gesetz festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht.

Das Verwenden eines Bauprodukts ohne CE-Kennzeichnung begründet daher keine unwiderlegliche Annahme einer mangelhaften Leistung oder gar eine tatsächliche Vermutung, dass das Werk wegen der Verwendung von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die fehlende CE-Kennzeichnung verbauter Bauprodukte führt daher nicht per se zu einem Werkmangel.

Praxistipp

Mit seinem Urteil nimmt das Oberlandesgericht Oldenburg eine für die Baupraxis wichtige Klarstellung vor. In Bezug auf die nicht mehr geltende nationale Ü-Kennzeichnung hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.03.2011 Aktenzeichen 21 U 6/07 noch entschieden, dass der Tragfähigkeitsnachweis von verbauten Konstruktivvollhölzern durch das Vorhandensein eines Ü-Kennzeichens zu führen ist. Der Auftraggeberseite wird es in Zukunft nicht mehr möglich sein, unter Verweis auf die fehlende CE-Kennzeichnung verbauter Bauprodukte Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof sich der Rechtsprechung des OLG Oldenburg anschließen.

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