Privates Baurecht

Bauträgervertrag: Klausel zur Zahlung der Schlussrate auf ein Notaranderkonto unwirksam

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2020 - 1 U 19/19

Ausgangspunkt der Entscheidung war der Abschluss eines Bauträgervertrages über zwei Eigentumswohnungen. Der Bauträgervertrag sah in § 9 vor, dass der Käufer die letzte Rate des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto des Notars zu zahlen habe. Die Auszahlung an den Bauträger sollte erfolgen, sobald dem Notar ein von dem Käufer unterschriebenes Abnahmeprotokoll vorliege, nach dem der Gegenstand der Eigennutzung und der Gegenstand der Gemeinschaftsnutzung vollständig hergestellt seien und keine Mängel vorlägen. Wenn sich bei der Abnahme Mängel zeigten, sollten die Parteien die mutmaßlichen Erledigungskosten schätzen und diesen Betrag im Abnahmeprotokoll festhalten. Der Notar sollte dann von der letzten Abschlagszahlung das Zweifache dieses Betrages einbehalten. Nachdem der Käufer vertragsgemäß die Schlussrate auf das Notaranderkonto zahlte und die Parteien ein Abnahmeprotokoll unterzeichneten, verlangte der Bauträger die Freigabe der Schlussrate durch den Käufer. Der Käufer verweigerte die Freigabe unter Verweis auf vorhandene Mängel. Das Landgericht Flensburg verurteilte den Käufer zur Freigabe. Hiergegen richtete sich die Berufung zum OLG Schleswig.

Mit Erfolg! Der Bauträger hat nach Auffassung des OLG Schleswig keinen Anspruch auf Freigabe der auf den Treuhandkonten hinterlegten Beträge. Dies ist auf die Unwirksamkeit der Klausel zur Zahlung der Schussrate auf ein Notaranderkonto zurückzuführen. Die Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 12 MaBV. Die Vertragsklausel verstößt aber gegen § 309 Nr. 2 lit. a BGB. Danach ist eine Regelung unzulässig, die ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners des Verwenders aus § 320 BGB ausschließt oder einschränkt. Entscheidend ist, dass der Erwerber zu einer Zahlung gezwungen wird, auch wenn diese nicht sofort zur freien Verfügung des Bauträgers steht. Der gezahlte Betrag steht ihm nicht mehr zur Verfügung.

Praxistipp

Mit seinem Urteil setzt sich das Oberlandesgericht in Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten (vgl. KG , Urt. v. 07.05.2019, 21 U 139/18). Das OLG Schleswig vertritt eine verbraucherfreundliche Position, die zukünftig Käufer für sich in Anspruch nehmen können. In Abhängigkeit von der zukünftigen Marktentwicklung sollten Bauträger überlegen, ob sie ihre Vertragsklauseln zur Zahlung der Schlussrate an das Urteil des OLG Schleswig anpassen.

Veranstaltungen
20.05.2025 Vergabe-Symposium 2025

Jahrhunderthalle Bochum
An der Jahrhunderthalle 1

44793 Bochum

Anfahrt

20.05.2025 Immobilien und Insolvenz – Berührungspunkte und Schnittstellen zwischen Immobilienwirtschaft und Insolvenzrecht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

21.05.2025 Update Umwelt- und Planungsrecht 2025

Aulinger Rechtsanwälte Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

04.06.2025 2. Auflage: Künstliche Intelligenz und Recht – Was Unternehmen wissen müssen!

Aulinger Rechtsanwälte Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

05.06.2025 18. Datenschutzkongress in NRW

Lindner Hotel Airport

Unterrather Str. 108

40468 Düsseldorf

Aktuelles
Pressemitteilung 03.12.2024 Reaching the sky
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger