Hintergrund des Verfahrens ist ein Vorhaben, das u. a. die Errichtung eines großflächigen Verbrauchermarktes vorsieht. Planungsrechtliche Grundlage bildete ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Dieser war bereits einige Monate vor der nunmehrigen Entscheidung in einem gesonderten Verfahren für unwirksam erklärt worden, da die Verkehrsbelastung im Rahmen der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gebotenen „allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ unzutreffend ermittelt worden war. Ohne unmittelbare Bedeutung war die Unwirksamkeit des Bebauungsplans für die dem Investor bereits erteile Baugenehmigung. Diese blieb wirksam. Gestützt auf die Baugenehmigung setzte der Investor die begonnenen Bauarbeiten auch fort.
Das OVG NRW hat nun im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung einer unmittelbar gegen die Baugenehmigung gerichteten Nachbarklage angeordnet und damit faktisch einen Baustopp verhängt. Einmal mehr waren die schwerwiegenden Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung ausschlaggebend.
Bei der Erteilung der Baugenehmigung habe sich die Behörde hinsichtlich der Verkehrsbelastung allein auf die Prüfung bezogen, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen worden waren. Die dortige Prüfung leide aber an schwerwiegenden Mängeln. Die Mängel seien bislang auch nicht geheilt worden. Als unbeachtlich hat das OVG NRW dabei angesehen, dass die Heilung (jedenfalls auch) deshalb nicht erfolgte, weil ein zuständiger Behördenmitarbeiter unfallbedingt mehrere Monate ausgefallen war.
Gestützt auf das UmwRG, das auf Vorgaben des europäischen Umweltrechts beruht, kann ein Nachbar – so das OVG NRW weiter – diese Mängel auch erfolgreich gegen die Baugenehmigung anführen.