Der Entwurf ist inhaltlich im Wesentlichen unverändert verabschiedet worden. Von den wenigen Änderungen sind folgende herauszuheben:
Genehmigungsvorbehalt bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen entschärft
Der umstrittene Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von bestehenden Miet- in Eigentumswohnungen in sog. angespannten Wohnungsmärkten (sog. „Umwandlungsverbot“, § 250 BauGB) wurde angepasst und aus Eigentümersicht entschärft. So unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt jetzt nur noch Gebäude, die über eine Mindestanzahl an Wohneinheiten verfügen, und zwar grundsätzlich mehr als fünf. Allerdings steht es den Ländern frei, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Dabei können sie das Umwandlungsverbot auch schon für Wohngebäude ab drei bis zu 15 Wohnungen treffen
Kommunale Vorkaufsrechte
Das allgemeine kommunale Vorkaufsrecht in vorwiegend mit Wohngebäuden bebauten Gebieten gilt nach dem jetzigen Gesetz weiterhin nur für unbebaute Grundstücke. Die geplante Ausweitung auf geringfügig bebaute Grundstücke wurde gestrichen. Allerdings gilt ein Grundstück nun ausdrücklich auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung umsehen oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).