BauGB-Upgrade 2026: Repowering von Windenergieanlagen

Fachbeitrag
Energie und Infrastruktur, Umwelt und Planung

Am 27. Mai 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“ beschlossen. Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und Ziele des Entwurfs finden Sie hier. Der nachfolgende Beitrag behandelt die geplanten Änderungen zum Repowering von Windenergieanlagen.

Das Repowering, also der teilweise oder vollständige Austausch von Windenergieanlagen, wird verschiedenfach begünstigt, so auch im Planungsrecht. Anders als die erstmalige Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Repowering bisher in der Regel auch außerhalb von Windenergiegebieten und außerhalb der Konzentrationszonen in Regional- oder Flächennutzungsplänen (soweit diese noch fortgelten) zulässig (§§ 245e Abs. 3, 249 Abs. 3 BauGB).

Bisher enthält das BauGB allerdings keine eigene Definition für das Repowering. Stattdessen verweisen § 245e Abs. 3 und § 249 Abs. 3 BauGB auf die Definition des BImSchG. Dabei handelt es sich um einen „statischen“ Verweis auf eine ältere Fassung des BImSchG, die noch einen maximalen Abstand zwischen Bestandsanlage und neuer Anlage von der zweifachen Anlagenhöhe („2H“) vorsieht (wir berichteten hier.

Der Verweis auf das BImSchG soll nun durch eine eigene Definition in den § 236 Abs. 3 (der den bisherigen § 245e ersetzt) sowie § 249 Abs. 3 ersetzt werden. Diese gelten für den „vollständigen oder teilweisen Austausch einer Windenergieanlage durch eine andere Windenergieanlage“ und machen die oben beschriebene Begünstigung bei einem vollständigen Austausch von folgenden Voraussetzungen abhängig: 

 

  1. die neue Anlage wird innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der auszutauschenden Anlage errichtet
  2. der Abstand zwischen der auszutauschenden Anlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage und 
  3. der Standort der auszutauschenden Anlage befindet sich außerhalb eines Windenergiegebietes gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.

 

Daraus ist folgendes hervorzuheben:

  • Die Begrenzung auf 2H bleibt im Planungsrecht bestehen.
  • Nach dem Wortlaut („Austausch einer Windenergieanlage durch eine andere Windenergieanlage“) soll im Planungsrecht wohl nur noch ein 1:1 Austausch begünstigt werden.
  • Die Bestandsanlage muss sich außerhalb eines Windenergiegebiets befinden. Es soll also erschwert/verhindert werden, Bestandsanlagen in Windenergiegebieten durch neue Anlagen außerhalb von Windenergiegebieten zu ersetzen und somit über die Privilegien des Repowering die planungsrechtliche Grundkonzeption zu umgehen.

 

Wir beobachten das Verfahren weiter und berichten über wesentliche Entwicklungen. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!

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