Am 01.04.2026 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Referentenentwurf für ein umfassendes „BauGB-Upgrade“ veröffentlicht. Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und Ziele des Entwurfs finden Sie hier.
Der nachfolgende Beitrag behandelt die geplanten Änderungen für Speicheranlagen im Außenbereich, bei denen der Gesetzgeber erneut nachsteuern will.
Erneute Änderung für Stand-alone-Batteriespeicher
Der Privilegierungstatbestand für stand-alone-Batteriespeicher, der erst Ende 2025 nach einigem Hin und Her in § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB aufgenommen wurde, soll ein weiteres Mal geändert werden. Die bisherige Vorgabe, nach der Batteriespeicher höchstens 200 Meter von bestimmten Umspannanlagen oder größeren Kraftwerken entfernt liegen dürfen, soll um eine Mindestentfernung von 100 Meter ergänzt werden. Der „Korridor“ für privilegierte Stand-alone-BESS wird also schmaler. Die geplante Mindestentfernung soll nach der Begründung des Referentenentwurf sicherstellen, dass unmittelbar angrenzende Flächen um Umspannanlagen für deren zukünftige Änderungen und Erweiterungen freigehalten werden.
Die zentralen Diskussionspunkte an der bisherigen Privilegierung, namentlich der unklare Bezugspunkte des einzuhaltenden Abstands sowie die absolute Flächenbegrenzung von 50.000 m² pro Gemeinde (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 a) und c), bleiben hingegen unverändert. Dies ist zu kritisieren. Möglicherweise wird die Zulassung von Batteriespeichern daher in Zukunft einfacher und praxisgerechter über entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan zu erreichen sein. Der Referentenentwurf enthält mit § 35 Abs. 1a BauGB ein entsprechendes Instrument, über das wir hier näher berichten.
Für nähere Informationen zur Privilegierung von Batteriespeichern verweisen wir zudem gerne auf unseren Fachbeitrag in der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“.
Privilegierung von Wasserstoffspeichern
Außerdem greift der Referentenentwurf die Privilegierung untertägiger Wasserstoffspeicher wieder auf. Ein solcher Privilegierungstatbestand war bereits Ende 2025 im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, wurde in der geltenden Fassung des § 35 BauGB aber nicht umgesetzt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 13 BauGB-E sollen Vorhaben, die der untertägigen Speicherung von Wasserstoff dienen, künftig im Außenbereich privilegiert zulässig sein. Begründet wird dies mit der Bedeutung solcher Speicher für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und den Ausbau des Wasserstoffnetzes sowie der Tatsache, dass untertägige Wasserstoffspeicher regelmäßig auf Standorte im Außenbereich angewiesen sind.
Wir beobachten das Verfahren weiter und berichten über wesentliche Entwicklungen. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!