Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Kindertagesstätte, um die Berufstätigkeit von Eltern zu fördern und die Familien zu unterstützen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Arbeitgeberzuschüsse, wenn sie steuerfrei sind, die Sonderausgaben für die Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz mindern. Der Arbeitnehmer kann also seine Kita-Beiträge in der Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht mehr steuerlich absetzen. Der BFH begründet das damit, dass es sich nicht mehr um Aufwendungen im Sinne des Steuerrechts handelt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zweckgebunden genau diese Betreuungskosten abnimmt.

BFH, Beschl. v. 04.04.2021, III R 30/20

Im Ergebnis bedeutet das, dass „allgemeine“ Kinderzuschläge, die vom Arbeitgeber ohne Zweckbindung gewährt werden, als Arbeitslohn besteuert werden. Dann sind die Beiträge zur Kinderbetreuung als  Sonderausgabe berücksichtigungsfähig. Ein steuerfreier Kita-Zuschlag dagegen schließt die Berücksichtigung als Sonderausgabe aus. Im Ergebnis sind also beide Wege für den Arbeitnehmer steuerlich in der Regel gleichwertig - allerdings nicht im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge, die zu zahlen sind, wenn der Kinderzuschlag als Arbeitslohn besteuert wird.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die Neuregelung von § 8 Abs. 4 EStG. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird der Begriff der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen“, die steuerlich privilegiert sind, gesetzlich definiert. Dazu gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen von Finanzgerichten und Finanzverwaltungen.

Nunmehr ist klargestellt, dass Arbeitgeberzuschüsse nur steuerfrei sind, wenn sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Eine Entgeltumwandlung, bei der der Arbeitnehmer auf Vergütung verzichtet, um einen Zuschuss zur Kinderbetreuung zu erhalten, fällt also beispielsweise nicht unter die steuerlich geförderten Zuwendungen, weil bei ihr der Anspruch auf Arbeitslohn zugunsten des Zuschusses herabgesetzt wird. Aber auch wenn anstehende Lohnerhöhungen durch einen Zuschuss ersetzt werden oder wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht wischen Zuschuss und Bargeld erhält oder wenn er nach dem Wegfall des Zuschussgrundes eine Vergütungserhöhung in gleicher Höhe erhält, scheidet die Steuerfreiheit aus.

Praxistipp

Insbesondere die neue Formulierung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen in § 8 Abs. 4 EStG ist bei der Gestaltung von Zuschussregelungen zu beachten. Das gilt nicht nur für Zuschüsse zur Kinderbetreuung, sondern auch für den Corona-Zuschuss, das beliebte Jobrad, Leistungen zur Gesundheitsförderung, zum Laden von Elektrofahrzeugen oder Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel. Bestehende Gestaltungen sollten also vorsorglich überprüft werden, um Nachforderungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.

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