BFH, Beschl. v. 04.04.2021, III R 30/20
Im Ergebnis bedeutet das, dass „allgemeine“ Kinderzuschläge, die vom Arbeitgeber ohne Zweckbindung gewährt werden, als Arbeitslohn besteuert werden. Dann sind die Beiträge zur Kinderbetreuung als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig. Ein steuerfreier Kita-Zuschlag dagegen schließt die Berücksichtigung als Sonderausgabe aus. Im Ergebnis sind also beide Wege für den Arbeitnehmer steuerlich in der Regel gleichwertig - allerdings nicht im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge, die zu zahlen sind, wenn der Kinderzuschlag als Arbeitslohn besteuert wird.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die Neuregelung von § 8 Abs. 4 EStG. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird der Begriff der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen“, die steuerlich privilegiert sind, gesetzlich definiert. Dazu gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen von Finanzgerichten und Finanzverwaltungen.
Nunmehr ist klargestellt, dass Arbeitgeberzuschüsse nur steuerfrei sind, wenn sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Eine Entgeltumwandlung, bei der der Arbeitnehmer auf Vergütung verzichtet, um einen Zuschuss zur Kinderbetreuung zu erhalten, fällt also beispielsweise nicht unter die steuerlich geförderten Zuwendungen, weil bei ihr der Anspruch auf Arbeitslohn zugunsten des Zuschusses herabgesetzt wird. Aber auch wenn anstehende Lohnerhöhungen durch einen Zuschuss ersetzt werden oder wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht wischen Zuschuss und Bargeld erhält oder wenn er nach dem Wegfall des Zuschussgrundes eine Vergütungserhöhung in gleicher Höhe erhält, scheidet die Steuerfreiheit aus.