Diese verweigern beantragte Zustimmungen mit zum Teil abstrusen Begründungen (z.B. übertriebene Anforderungen an die Dokumentation einer TK-Linie, Forderung nach einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme und Nachweis der TA-Lärm für einen Kabelverzweiger (!), Stellungnahme zur Raumbedeutsamkeit von TK-Linien und Kabelverzweigern (!). Auffällig ist dabei, dass die betreffenden Straßenbaulastträger oftmals selber unmittelbar oder mittelbar an einem Breitbandausbau in ihrem Zuständigkeitsbereich beteiligt sind, was den Schluss nahelegt, dass angesichts des in 20 Jahren an sich standardisierten Verfahrens für Zustimmungserteilungen gemäß § 68 Abs. 3 TKG die Motivation der Verweigerungshaltung solcher Straßenbaulastträger eher darin liegen wird, den Bau „drohender“ Wettbewerbsnetze zu verzögern oder zu verhindern. Einem solchen Verhalten von Straßenbaulastträgern hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in jüngster Zeit mehrfach einen Riegel vorgeschoben. Mit den oben genannten Entscheidungen haben das VG Magdeburg sowie der VGH Baden-Württemberg die – moderaten – Anforderungen an ordnungsgemäße Zustimmungsanträge gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG klargestellt. Da § 68 Abs. 3 TKG selbst keine besonderen Voraussetzungen für einen solchen Antrag enthält, rekurriert das VG Magdeburg auf § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach muss zunächst lediglich zum Ausdruck kommen, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG handelt. Ferner ist die genaue Lage sowie die Dimensionierung des jeweiligen zustimmungspflichtigen Vorhabens darzulegen (z.B. Anfangs- und Endpunkt eines Kabelschutzrohres, Lage von Muffengruben und Kabelverzweigern) und in einem Lageplan bildlich darzustellen. Weitere Forderungen ergeben sich nach der genannten Rechtsprechung aus § 68 Abs. 3 TKG nicht und dürfen vom Straßenbaulastträger auch nicht erhoben werden.