Always keep an eye on FDI Screening

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht M&A – Mergers & Acquisitions

“Always keep an eye on FDI Screening”

wird es mit der Verabschiedung der Reform der EU-Verordnung über die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union (EU-Screening-VO) wohl bald heißen.

Was noch vor wenigen Jahren nur einzelne Transaktionen betraf, wird zunehmend zum Standardprüfungspunkt in M&A-Prozessen mit internationalem Bezug.

Die geplante Reform verfolgt zwei Ziele: Einerseits sollen sicherheitsrelevante Risiken besser erkannt werden und es soll mehr Vorhersehbarkeit für Investoren und Unternehmen geschaffen werden. Andererseits soll es einen verbindlichen Mindestumfang für nationale Investitionsprüfungen, sowie mehr EU-Koordination und einen stärkeren grenzüberschreitenden Blick geben.

Zum Hintergrund

Die Investitionsprüfung hat sich in den vergangenen Jahren von einem Spezialthema für sicherheitsnahe Branchen zu einem festen Bestandteil vieler grenzüberschreitender Transaktionen entwickelt.

Die im Oktober 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2019/452 schuf erstmals einen europäischen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen. Ziel war es, den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand zu geben, mit denen sie ausländische Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung überprüfen und daraus resultierende Risiken umfassend bekämpfen können.

Die Verordnung hat hierfür erstmals eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten und der Kommission bei der Prüfung ausländischer Direktinvestitionen geschaffen. In der Praxis zeigte sich jedoch schnell, dass die nationalen Systeme sehr unterschiedlich ausgestaltet sind – sei es hinsichtlich der betroffenen Sektoren oder auch der Verfahren und Fristen. Genau hier setzt die Reform an.

Was ist anders?

Die Reform der EU-Screening-Verordnung befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren; der endgültige Verordnungstext ist noch nicht veröffentlicht und ist für das Frühjahr 2026 angekündigt. Einzelheiten der künftigen Regelung können sich daher im weiteren Verfahren noch ändern. Gleichwohl lässt sich bereits auf Basis des Vorschlags des Rates vom 06. Juni 2025 sowie der politischen Einigung zwischen Ratsvorsitz und Europäischem Parlament vom 11. Dezember 2025 erkennen, in welche Richtung sich das europäische Investitionsprüfungsrecht entwickeln wird. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere folgende Änderungen und Anpassungen:

1. Verpflichtung zu gewissen Screening-Mindestanforderungen

In der derzeit geltenden Verordnung (EU) 2019/452 werden die Mitgliedsstaaten nicht dazu verpflichtet, ein nationales Screening-System einzuführen. Vielmehr stellt die Verordnung lediglich einen Kooperationsrahmen für den Fall bereit, dass ein Mitgliedsstaat ein solches System betreibt oder zukünftig zu betreiben plant. Dies hatte bisher zur Folge, dass die Investitionsprüfung eine nationale Entscheidung blieb. 

Der neue Vorschlag des Rates verfolgt demgegenüber den Ansatz, die Mitgliedsstaaten zu nationalen Screening-Mechanismen zu verpflichten, die bestimmten Mindestanforderungen (dazu weiter unten) genügen. Ziel ist eine flächendeckende Investitionsprüfung innerhalb der Europäischen Union und somit die Vermeidung (aktuell teilweise noch bestehender) regulatorischer Lücken.

Nach der Reform wird somit erstmals eine unionsweite Mindeststruktur für die Investitionsprüfung vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz bleibt die finale Entscheidung über die Zulässigkeit der jeweiligen Investition unverändert bei den nationalen Behörden.

2. EU-Fallgruppen

Anknüpfend an die obige Verpflichtung zur Einführung von Screening-Mechanismen verfolgt der Reformvorschlag weiterhin das Ziel, dass die eingerichteten Überprüfungsmechanismen klar definierte sensible Bereiche abdecken. Dabei ist der folgende Mindestumfang an Sektoren vorgesehen: 

  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach der EU Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821,

  • Militärgüter,

  • besonders kritische Technologien (z. B. künstliche Intelligenz, Quantentechnologien und Halbleiter),

  • kritische Rohstoffe,

  • kritische Einrichtungen (Bereiche Energie, Verkehr und digitale Infrastruktur),

  • Wahlinfrastrukturen (z. B. Wählerdatenbanken, Wahlsysteme, Wahlmanagement-systeme) und
  • Finanzinfrastruktur.

     

3. Strengere Prüfung bei Investitionen über EU-Zwischengesellschaften

Anders als bisher sollen nach dem Vorschlag des Rates Investitionen nunmehr auch dann erfasst werden, wenn sie formal über eine in der EU ansässige Gesellschaft erfolgen, die letztlich aber im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person oder Einrichtung aus einem Drittland steht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass nationale Prüfungen durch die Zwischenschaltung europäischer Erwerbsvehikel umgangen werden.

4. Straffe Verfahren und Verbesserung von Koordination und Kommunikation

Ein weiteres zentrales Element der Reform ist die stärkere Vereinheitlichung der nationalen Investitionsprüfverfahren innerhalb der EU. Während die bisherige Verordnung im Wesentlichen einen Kooperationsrahmen geschaffen hat, zielt der Reformansatz darauf ab, die Verfahren selbst stärker anzugleichen.

Insbesondere sollen künftig nationale Prüfmechanismen bestimmten Mindestanforderungen genügen, wie insbesondere:

  • eine klar strukturierte zweistufige Prüfung

  • die erste Prüfphase soll unionsweit auf maximal 45 Kalendertage begrenzt sein, ohne Möglichkeit zur Fristverlängerung.

Ein weiteres Ziel ist es, parallele Verfahren besser zu synchronisieren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Dazu sollen Anmeldungen in Fällen mit mehreren betroffenen Mitgliedsstaaten möglichst zeitnah erfolgen. Auch sollen die nationalen Behörden ihre Prüfungen besser aufeinander abstimmen.

Letztlich sind auch neue digitale Instrumente für die bessere Kommunikation zwischen den Mitgliedsstaaten und eine Kohärenz der Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union vorgesehen. So soll eine EU-weite Onlinedatenbank geschaffen werden, auf welche die nationalen Prüfbehörden Zugriff erhalten und die Informationen über bereits geprüfte Investitionen sowie die Ergebnisse nationaler Verfahren seit 2020 enthält. 

Fazit

Auch wenn die mit der Reform eingebrachten neuen Regelungen noch nicht gelten, zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Investitionsprüfung künftig noch stärker in die Planung grenzüberschreitender Transaktionen einbezogen werden sollte.

Unternehmen und Berater – insbesondere im Technologieumfeld oder Bereichen mit Bezug zu kritischer Infrastruktur - sollten daher investitionsprüfungsrechtliche Fragestellungen frühzeitig mitdenken.

Zugleich dürfte der europäische Bezug von Transaktionen künftig stärker in den Fokus rücken. Maßgeblich ist nicht mehr allein der Sitz des Zielunternehmens; auch Tochtergesellschaften, Lieferbeziehungen oder strategische Abhängigkeiten in anderen Mitgliedstaaten können zusätzliche Prüfungspflichten auslösen. Vor diesem Hintergrund gewinnt eine realistische Zeitplanung weiter an Bedeutung. Die intensivere europäische Koordination kann zusätzliche Abstimmungsschritte erforderlich machen, sodass ausreichende zeitliche Puffer zunehmend Bestandteil einer Transaktionsstruktur werden. Eine frühzeitige und klare Darstellung von Eigentümerstrukturen, Finanzierung und strategischer Ausrichtung des Investors kann hier dazu beitragen, Verfahren effizienter zu gestalten.

Die vorläufige politische Einigung muss nun noch formell vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Mit einer Anwendung der neuen Vorschriften ist nach derzeitigem Stand frühestens Ende 2027 oder Anfang 2028 zu rechnen. Ob die Reform die Verfahren in der Praxis tatsächlich beschleunigt, bleibt abzuwarten und wird wesentlich von ihrer Umsetzung durch die nationalen Behörden abhängen. Für Deutschland ist zudem zu erwarten, dass die europäische Reform durch ein eigenständiges Investitionsprüfgesetz flankiert wird, mit dem das bestehende System nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben angepasst und strukturell weiterentwickelt werden soll.

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