Aktuelle Rechtsfragen des Kartellschadensersatzes – Das Urteil des OLG Stuttgart vom 20. November 2025 im Kontext der europäischen Rechtsentwicklung

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Worum geht es?

Die Quantifizierung kartellbedingter Schäden zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben des privaten Kartellrechts. Während die materiell-rechtlichen Grundlagen des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs – insbesondere die §§ 33a ff. GWB – durch den Bundesgerichtshof (BGH) in den vergangenen Jahren weitgehend geklärt wurden, bleibt die praktische Umsetzung der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein Feld erheblicher Unsicherheit und juristischer Kontroverse. Der Kartellschaden ist theoretisch stets die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und einem hypothetischen Wettbewerbspreis, der aber natürlich nie existierte und daher nur näherungsweise bestimmt werden kann. Art. 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU bekräftigt diesen Ansatz auf europäischer Ebene, indem er den Mitgliedstaaten aufgibt, dass weder die Beweislast noch das Beweismaß die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.

In diesem Spannungsfeld hat das Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 20. November 2025 zum sog. Badezimmerkartell eine Grundsatzdebatte ausgelöst, indem der 2. Zivilsenat sich „bewusst für einen methodisch eigenständigen" Ansatz zur Kartellschadensbestimmung entschied und etablierte ökonometrische Verfahren als generell ungeeignet für streitige Verfahren verwarf. AULINGER Rechtsanwälte Notare ist auf Beklagtenseite in diesem Verfahren, das derzeit vor dem BGH geführt wird, rechtsberatend unmittelbar beteiligt.

Das „neue“ fünfstufige Schätzmodell des OLG Stuttgart

In diesem Verfahren ist der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Baumarkt Praktiker Deutschland GmbH tätig. Er hat gegen die Beklagte, die Hansa Armaturen GmbH, Schadensersatzansprüche wegen deren Beteiligung am Badarmaturen-Kartell geltend gemacht. Die Praktiker-Gruppe hatte zwischen 1999 und 2005 kartellbefangene Badarmaturen zu einem Gesamtpreis von rund 16,7 Mio. Euro erworben. Das OLG Stuttgart hob das erstinstanzlich klageabweisende Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2,9 Mio. Euro Schadensersatz – ein Betrag, der deutlich über dem im klägerischen Gutachten errechneten und dann auch mit der Klage geltend gemachten Betrag von rund 2,2 Mio. Euro lag. Die Revision wurde zur Anspruchshöhe zugelassen, zugleich wurde aber auch Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung dem Grunde nach eingelegt, der AULINGER Rechtsanwälte Notare sogar noch größere Erfolgsaussichten zumisst. Vielbeachtet wird derzeit aber die Schätzmethodik des OLG Stuttgart.

Der Senat stützte die Schadensschätzung auf § 287 ZPO in richtlinienkonformer Auslegung und beanspruchte einen eigenständigen methodischen Beurteilungsspielraum. Das als „fünfstufiges Schätzmodell" charakterisierte Prüfverfahren soll folgendermaßen ablaufen: 

In einem ersten Schritt ist die Feststellung eines kartellbedingten Preiseffekts zu treffen, wobei eine „deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit" genügt. In einem zweiten Schritt erfolgt die Einordnung in einen „Regelkorridor" von 5–25 % des Kaufpreises mit einem Referenzwert (Median) von 15 %, abgeleitet aus sog. Metastudien von Oxera (2009) und Smuda (2014). Drittens wird die Schätzung innerhalb des Korridors durch eine Gesamtwürdigung anhand von vier Wirkungsbereichen – Absprache, Organisation, Marktverhältnisse und Nachfragereaktion – präzisiert. Die vierte Stufe betrifft die Schadensweitergabe an die nächste Marktstufe („Pass-through“, da die Badezimmerarmaturen von den beklagten Herstellern über Großhändler an Folgeabnehmer vertrieben wurden): Im konkreten Fall schätzte das OLG die Weitergabequote auf 80 %.  Im fünften Schritt prüfte der Senat die Schadensabwälzung („Pass-on“) und verneinte diese angesichts der Streuschäden bei Endverbrauchern. 

Im Ergebnis schätzte der Senat den Preisaufschlag auf 21–23 % auf der ersten Marktstufe und gelangte nach Anwendung der Weitergabequote zu einem Schadensersatz, der effektiv rund 17,5 % des Kaufpreises entspricht. 

Pauschale Ablehnung ökonometrischer Methoden durch das OLG

Besonders bemerkenswert ist die pauschale Ablehnung ökonometrischer Verfahren: Regressionsanalysen werden nicht nur im konkreten Fall, sondern „bei streitigen Verfahren generell" als ungeeignet bezeichnet. Der Senat begründet dies mit den „typischerweise gegenläufigen Ergebnissen" der Parteianalysen und der prozessökonomischen Unvertretbarkeit weiterer Beweisaufnahmen. 

Kritische Würdigung

Schon diese Annahme steht an sich in diametralem Gegensatz zur BGH-Rechtsprechung, welche solche parteiseitig vorgebrachten Regressionsanalysen stets als Indiz bei der Schadensschätzung eingestuft hatte. Die gewichtigste Kritik richtet sich aber gegen die innere Konsistenz des Ansatzes des OLG Stuttgart. Die Ökonomen Coppik und Klein, mit denen AULINGER Rechtsanwälte Notare neben zahlreichen anderen ökonomischen Beratern (SOLVE, Paha Economics, Oxera, RIWACON u.a.m.) regelmäßig in Kartellschadensersatzverfahren zusammenarbeitet, weisen überzeugend nach, dass es widersprüchlich ist, einerseits die ökonomischen Methoden der Ermittlung von Kartellschäden als ungeeignet anzusehen, sich andererseits beim eigenen Ansatz aber auf eben jene – in aggregierter Form – berufen zu wollen. Die vom Gericht herangezogenen Metastudien enthalten nichts anderes als eine Vielzahl ökonometrischer Einzelfallanalysen – jeder einzelne Datenpunkt ist eine Schadensschätzung mithilfe jener Analysemethoden, die das Gericht als ungeeignet verwirft. Ferner fehlt dem Ansatz ein hinreichender Vergleichsmaßstab, da er sich ausschließlich mit der zuwiderhandlungsbefangenen Situation befasse, während eine Differenzbetrachtung vollständig fehlt. 

Prof. Dr. Johannes Paha bestätigt diese Einschätzung aus ökonomischer Perspektive: „Das OLG Stuttgart irrt jedoch in der Annahme, man könne rein aus der theoretischen Analyse der schadensbestimmenden Faktoren einen numerischen Wert für das Ausmaß der Preisüberhöhung herleiten". Die vom Gericht vorgeschlagene Methode entbehre „einer gesicherten theoretischen Grundlage, wonach man sich mit dieser Methode systematisch dem wahren Preiseffekt annähern würde". 

Problematik von Metastudien als Schätzgrundlage

Der „Regelkorridor" von 5–25 % stützt sich, wie gesagt, im Wesentlichen auf die Studien von Oxera (2009) und Smuda (2014). Die Autoren dieser Studien warnen indes selbst vor einer Übertragung auf Einzelfälle. Ökonomen legen dar, dass das statistische Konstrukt weder als belastbares Konfidenzintervall verstanden werden kann noch eine methodisch abgesicherte Aussage über einen ‚typischen' Schaden erlaubt und erst recht nicht dafür herhalten kann, „den Bereich unterhalb fünf Prozent abzuschneiden: Der Schätzkorridor muss auch die durchaus realistische Möglichkeit eines (nahezu) Nullschadens beinhalten.“ 

Fehlende Berücksichtigung der konkreten Preisbildung

Ein grundlegender konzeptioneller Mangel liegt in der fehlenden Betrachtung der Preisbildungsmechanismen. Für jede Schätzung eines Kartellpreisaufschlags ist die Preisbildung in dem betreffenden Markt zu untersuchen. Stattdessen unternimmt das OLG eine Art hobbyökonomischen Ansatz, der die Preisbildung bei Badezimmerarmaturen vollkommen außer Acht lässt. Die Annahme homogener Güter wird mit 1.911 verschiedenen Waschtischarmaturen in 6.735 Ausführungsvarianten bei Preisen zwischen 42 und 3.519 Euro überzeugend widerlegt. 

Prozessuale Entwicklungen

In einem Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2026 hat das LG Dortmund im Pflanzenschutzkartell ebenfalls eine gewisse Skepsis gegenüber Regressionsanalysen erkennen lassen und auf das Stufenmodell des OLG Stuttgart Bezug genommen. Zugleich hat die dortige Kammer aber betont, dass der Kläger substantiiert zumindest Schätzungsgrundlagen vortragen müsse und sich insbesondere mit dem dezidierten Vortrag der Gegenseite auseinandersetzen müsse. Ohne einen solchen Vortrag sei die Ermittlung eines Schätzkorridors im Sinne des OLG Stuttgart nicht möglich. Die Kammer betonte ferner die tatsächliche Vermutung der Preisüberhöhung bei Händlerkartellen und verwies auf die noch offene Rechtsfrage, ob ein einheitliches Kartell für jeden Geschädigtem nur einen einzigen Schadensersatzanspruch auslöst. 

Was steht künftig an?

Die BGH-Rechtsprechung belässt den Tatgerichten nach unserer Einschätzung durchaus weite Spielräume bei der Schadensschätzung. Der Kartellsenat hat den Beklagten in dem Verfahren Lkw-Kartell III aufgegeben, die These eines Nullschadens zu plausibilisieren, und nach dem Urteil des BGH in dem Verfahren Lkw-Kartell IV könne vom Kläger keine Vergleichsmarktanalyse verlangt werden.

Das gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart beim BGH anhängige Revisionsverfahren (KZR 37/25) wird somit mit noch größerer Spannung erwartet als andere Urteile im Kartellschadensersatz. Daneben harrt die Frage einer möglichen gesetzlichen Vermutung zur Schadenshöhe der Klärung; ein entsprechendes gesetzgeberisches Tätigwerden deutet sich im Zuge der aktuellen GWB-Novelle-Überlegungen aber nicht an. 

Verjährung: EuGH in Nissan Iberia

In verjährungsrechtlicher Hinsicht hat der EuGH in der Rechtssache Nissan Iberia aus dem Effektivitätsprinzip hergeleitet, dass die Verjährung nicht vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde beginnen könne. Diese Entscheidung stärkt die Position von Kartellgeschädigten und reduziert das Risiko, dass Ansprüche verjähren, bevor die behördliche Entscheidungsgrundlage überhaupt feststeht.

Internationale Entwicklungen

Das EWR-weite Lkw-Kartell bietet umfangreiches Material für eine rechtsvergleichende Betrachtung, da in einer Reihe von Jurisdiktionen – Deutschland, Italien, Norwegen, Spanien, Vereinigtes Königreich und Niederlande – inzwischen eine Vielzahl von Endurteilen ergangen sind, die nahezu sämtlich Schadensersatz zusprechen. 

Im Vereinigten Königreich ist der Leading Case Royal Mail and BT ./. DAF mit einer Overcharge von 5 % rechtskräftig entschieden. In Spanien hat der Oberste Gerichtshof in 171 Urteilen die wesentlichen Rechtsfragen bereits geklärt, wobei die Overcharge zuletzt von klägerseits berechneten 16,35 % auf ca. 10 % reduziert wurde. In den Niederlanden hat die Rechtbank Amsterdam die Overcharge auf 7 % geschätzt und dabei ausdrücklich betont: „Die Regressionsanalyse ist schließlich die geeignete Methode, um festzustellen, ob eine Überzahlung vorliegt". In Italien hatte das Tribunale Mailand einen Vergleichsvorschlag mit einer Overcharge von 5 % gemacht; gegen die nicht vergleichsbereiten Parteien wurde Schadensersatz auf Basis einer Overcharge von 8 % zugesprochen. Der norwegische Borgarting Lagmannsrett schätzte die Overcharge auf 10 % für Norwegen und 5 % für Schweden und die Slowakei. 

Der internationale Vergleich zeigt eine bemerkenswerte Konvergenz der Ergebnisse – typischerweise im Bereich von 5–10 % – bei gleichzeitiger Divergenz der Methodik.  Während die Niederlande und das Vereinigte Königreich auf ökonometrische Gutachten setzen, tendieren einzelne deutsche Gerichte zu eigenständigen Schätzmodellen. Die internationale Praxis stützt damit eher den klassischen Ansatz sachverständiger Begutachtung als den vom OLG Stuttgart beschrittenen Sonderweg.

Wozu raten wir?

Trotz der scheinbaren Erleichterung durch das Stuttgarter Stufenmodell werden wir nicht auf die Darlegung substantiierter Schätzungsgrundlagen verzichten. Das LG Dortmund hat im Pflanzenschutzkartell zutreffend klargestellt, dass eine freie Schätzung ohne hinreichende Darlegungsgrundlage nicht möglich ist. Eine doppelgleisige Strategie – Vorlage eines ökonometrischen Parteigutachtens bei gleichzeitiger Darlegung der für das Stufenmodell relevanten Schadensdeterminanten – erscheint als der belastbarste Ansatz. Diesen Weg wird AULINGER Rechtsanwälte Notare auch bei künftigen Kartellschadensersatzverfahren – von denen sich bereits jetzt einige abzeichnen – beschreiten.

Beklagte, für die wir (in anderen Verfahren) ebenfalls tätig sind, müssen nach der BGH-Rechtsprechung die These eines Nullschadens substantiiert plausibilisieren. Der bloße Verweis auf gegenläufige Regressionsanalysen wird künftig nicht genügen. Stattdessen sollten konkrete Darlegungen zu den Preisbildungsmechanismen auf dem relevanten Markt erfolgen, die die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens entkräften.

Beiden Seiten und vor allem den Gerichten sei die Möglichkeit nach § 90 Abs. 5 GWB in Erinnerung gerufen, wonach das Gericht beim Bundeskartellamt eine Stellungnahme zur Höhe des Schadens beantragen kann – eine bislang selten genutzte Option, die aber zunehmend an Bedeutung gewinnen dürfte. Die Beauftragung eines einzigen Gerichtssachverständigen für Parallelverfahren – wie beim OLG Düsseldorf im Schienenkartell praktiziert – weist in die richtige Richtung, um Effizienzgewinne ohne Verlust an inhaltlicher Richtigkeit zu erzielen. Angesichts der zunehmend vorhersehbaren Ergebnisse – eine Overcharge von 5 % dürfte beim Lkw-Kartell den Mindestschaden markieren, mit Zinsen dürften realistische Schadensersatzforderungen bei ca. 10 % liegen – kann eine einvernehmliche Streitbeilegung, mit oder ohne Mediation, entsprechend dem spanischen Vorbild durchaus naheliegen. 

Unsere Bewertung

Das Urteil des OLG Stuttgart vom 20. November 2025 ist ein ambitionierter Versuch, die kartellrechtliche Schadensschätzung aus dem Korsett langwieriger Sachverständigenverfahren zu befreien. Das prozessökonomische Anliegen verdient Anerkennung, denn die effektive Durchsetzung des Kartellschadensersatzrechts erfordert praktikable Lösungen. Gleichwohl überzeugt der Ansatz in seiner konkreten Ausgestaltung nicht: Die innere Widersprüchlichkeit, die fehlende empirische Fundierung und die mangelnde Berücksichtigung konkreter Marktgegebenheiten sind gewichtige Einwände. Die mit noch größerer Spannung erwartete Revisionsentscheidung des BGH wird klären müssen, ob der „Paukenschlag in Stuttgart" eine methodische Revolution einläutet oder ein dogmatischer Irrweg bleibt. Es spricht vieles dafür, dass der BGH den Tatgerichten zwar weite Schätzungsspielräume belassen, aber zugleich Mindestanforderungen an die empirische Fundierung der Schadensschätzung formulieren wird. Die kartellrechtliche Schadensschätzung steht damit an einem Scheideweg, dessen Richtung die Praxis des privaten Kartellrechts in Deutschland auf Jahre prägen wird. Wir freuen uns darauf, diese mitgestalten zu können.

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