Auf eine solche Daueraufgabe versuchte sich die Arbeitnehmerin in einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall zu berufen: Ihr Arbeitgeber war im Bereich der Entwicklungshilfe tätig und hatte sie seit 2009 weitgehend nahtlos mit mehreren befristeten Verträgen in Entwicklungshilfeprojekten beschäftigt. Ab Juli 2015 erfolgte dann aber keine Weiterbeschäftigung mehr. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass die Befristung unwirksam sei und sie daher dauerhaft beschäftigt sei. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Projektbefristung. Dagegen wandte die Arbeitnehmerin ein, dass im Rahmen der Entwicklungshilfe fast ausschließlich in Projekten gearbeitet wird, so dass diese Projekte gerade der Gegenstand der Tätigkeit der Arbeitgeberin waren und somit eine Daueraufgabe darstellten.
Das BAG gab in diesem konkreten Fall dem Arbeitgeber recht und definierte noch einmal die Voraussetzungen für eine Befristung aufgrund eines Projektes: Ein Projekt muss gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbar sein. Der Arbeitgeber kann also Sachgründe nicht künstlich dadurch herbeiführen, dass er seine Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige Projekte aufteilt. Um Zusatzaufgaben, die eine Befristung rechtfertigen können, handelt es sich aber, wenn die Projekte mit unvorhersehbaren, wechselnden, besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals und die Arbeitsleistung verbunden sind. Auch dann ist der Personalbedarf nicht planbar.
Im Bereich der Entwicklungshilfe wurde dies vom BAG, wie von der Vorinstanz, bejaht, weil die Projekte in sehr unterschiedlichen Ländern stattfinden und ihr Gegenstand unterschiedlichster Art ist, etwa Bildung, Gesundheit, Krisenprävention, Transport, Finanzen etc. und demnach sehr spezielle Kenntnisse und Kompetenzen voraussetzen. Daher werde die Durchführung der einzelnen Projekte nicht zur Daueraufgabe der Arbeitgeberin. Die Befristung war somit gerechtfertigt, das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2015.