BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – Az. V ZR 33/19

Wird der große Zivilsenat des BGH die Rechtsprechung des VII. Zivilsenates des BGH zu der Ersatzfähigkeit der fiktiven Mangelbeseitigungskosten kippen?

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Immobilienwirtschaftsrecht

Das im Werkvertragsrecht und im Kaufrecht viel diskutierte Thema der Ersatzfähigkeit der fiktiven Mangelbeseitigungskosten nimmt wieder „Fahrt“ auf.

Wir hatten bereits in unseren Updateausgaben März 2018, Januar 2019 und April 2019 Beiträge zu dem Thema der „fiktiven Mangelbeseitigungskosten“ veröffentlicht. Im Fokus standen hierbei die Leitsatzentscheidung des VII. Zivilsenates des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) zum Werkvertragsrecht sowie u.a. die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.10.2018 (Az. 24 U 194/17) sowie des OLG Koblenz vom 29.11.2018 (Az. 1 U 679/18) zum Kaufrecht. 

Eine abschließende Klärung der Frage, ob die Rechtsprechung des VII. Zivilsenates des BGH auf das Kaufrecht übertragbar ist, mithin auch im Kaufrecht im Rahmen des sog. „kleinen Schadensersatzes“ keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten als Schaden mehr geltend gemacht werden können, steht weiterhin aus. 

Nun könnte der große Senat diese Frage beantworten. 

Im Zusammenhang mit einem kaufrechtlichen Rechtsstreit hatte der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sich nun erneut mit der Frage zu befassen, ob im Kaufrecht weiterhin die fiktiven Mangelbeseitigungskosten ersatzfähig sind oder ob auch hier die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zum Werkvertragsrecht heranzuziehen ist. 

Mit Beschluss vom 13.03.2020 fragte der V. Zivilsenat bei dem VII. Zivilsenat an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) festhält. 

Dem Beschluss des V. Zivilsenats des BGH vom 13.03.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Kläger erwarben von den Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 79.800,00 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.

In dem Kaufvertrag hieß es: 


„Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31.12.2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine Kosten zu beheben.“ 


Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos und unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangten die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlich Mangelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 €. Ferner sollte festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.

Mit Urteil vom 29.11.2017 verurteilte das Landgericht Krefeld den Beklagten zur Zahlung der fiktiven Mangelbeseitigungskosten und gab dem Feststellungsantrag statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Revision wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Blick auf die Schadensberechnung anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten zugelassen.

Nunmehr musste sich der für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Revision mit der Frage auseinandersetzen, ob im Kaufrecht weiterhin auch fiktive Mangelbeseitigungskosten ersatzfähig sind. 

Mit Beschluss vom 13.03.2020 fragt der V. Zivilsenat bei dem VII. Zivilsenat an, ob dieser an der in dem Urteil vom 22.02.2018 vertretenen Rechtsauffassung festhalten würde, wonach der kleine  Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnet werden darf. 

Es handelt sich hierbei um eine Anfrage gem. § 132 GVG, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Eine solche Anfrage ist notwendig um eine Entscheidung des Großen Senats herbeiführen zu können, wenn zwei Zivilsenate in ein und derselben Rechtsfrage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Der V. Zivilsenat führt in dem vorgenannten Beschluss aus, dass die Rechtsprechung des VII. Zivilsenates zum Werkvertragsrecht jedenfalls dogmatisch nicht mit den „Besonderheiten des Werkvertragsrechts“ zu begründen ist. Ferner schließt sich der V. Zivilsenat der Rechtsprechung des VII. Zivilsenates, zu den fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Rahmen des Werkvertragsrechts jedenfalls im Kaufrecht nicht an, sondern hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. In seiner bisherigen Rechtsprechung erachtet der V. Zivilsenates im Kaufrecht die fiktiven Mangelbeseitigungskosten für ersatzfähig. 

In diesem Zusammenhang soll nun der große Zivilsenat entscheiden. Eine solche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der VII. Zivilsenat, von dessen Entscheidung vorliegend abgewichen werden soll, erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. 

Es ist allerdings kaum zu erwarten, dass der VII. Zivilsenat seine geänderte Rechtsprechung aufgeben wird. Eine abschließende Klärung ist also durch den großen Senat zu erwarten. Diese Entscheidung wird sodann Relevanz aufweisen für das Kaufrecht, als auch für das Werkvertragsrecht.

Praxistipp

Es bleibt somit weiter spannend. Der große Senat wird – soweit der VII. Senat an seiner Rechtsauffassung festhalten wird – den großen „Showdown“ liefern und abschließend entscheiden müssen, wie es um die Ersatzfähigkeit von fiktiven Mangelbeseitigungskosten steht. 

Diese weitere Rechtsprechung des BGH zu dem Thema der „fiktiven Mangelbeseitigungskosten“ gilt es im Blick zu halten. Denn sie ist wegweisend für die Frage, welche Kosten zukünftig im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden können. Der große Senat könnte in dieser Entscheidung somit auch die Rechtsprechung des VII. Zivilsenates zu der Ersatzfähigkeit der fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht kippen.

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