LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.05.2020 - 5 Sa 173/19

Vertragsrecht: Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns

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Arbeitsrecht

Hat der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, ist der Arbeitnehmer nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18) so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen.

Dieses Gebot wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss des Aufhebungsvertrags erheblich erschwert oder unmöglich macht.

In dem vom LAG zu entscheidenden Fall hatte die Schulleiterin im Anschluss an eine Unterrichtshospitation Kritik am Kläger – einem angestellten Lehrer an einer Förderschule – geäußert, wobei der genaue Inhalt der Kritik streitig blieb. Unmittelbar darauf gab der Kläger seine Schlüssel und Bücher ab und suchte einen Arzt auf, der ihn krankschrieb. Einen Tag später lud der Justiziar des Schulamtes den Kläger zu einem Gespräch ein, welches ca. 10 – 15 Minuten dauerte. Der Kläger unterschrieb einen Aufhebungsvertrag. Mit seiner Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages geltend.

Das LAG hat angenommen, der Aufhebungsvertrag sei unter der Verletzung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen und damit unwirksam. Das beklagte Land habe beim Kläger eine psychische Drucksituation geschaffen oder jedenfalls die bestehende Drucksituation ausgenutzt, um den Aufhebungsvertrag zu schließen. Unter anderem habe eine Äußerung der Schulleiterin (am Vortag) wie „So geht es bei uns an der Schule nicht“ bei dem nicht einschlägig ausgebildeten und unerfahrenen Kläger massiven Druck aufgebaut. Er sei auch nach Angaben der Arbeitgeberin in diesem Gespräch "völlig verzweifelt" und "mit seinen Nerven am Ende" gewesen. Aufgrund der Kürze des Gesprächs am Folgetag habe er keine Gelegenheit gehabt, sich zu beruhigen und einen klaren Gedanken zu fassen. Ferner hat das LAG berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses arbeitsunfähig war und in dem Gespräch keine alternativen Einsatzmöglichkeiten und Hilfestellungen zugunsten des „aufgelösten“ Klägers erörtert worden seien.

Praxistipp

Auch, wenn das LAG teilweise verkennt, dass es ausschließlich auf eine Zwangssituation in der konkreten Verhandlungssituation ankommt und die Anforderungen an eine faire Verhandlung völlig überspannt, ist die Entscheidung für die in der Praxis verbreiteten Aufhebungsverträge gleichwohl bedeutsam. So sollten Arbeitgeber in Zukunft darauf achten, bei den Verhandlungen über Aufhebungsverträge objektiv erkennbare physische oder psychische Schwächen des Arbeitnehmers nicht auszunutzen und gegebenenfalls eine Bedenkzeit einräumen oder im Vorfeld ankündigen, dass es in dem Gespräch darum gehen soll, ob und wie der Vertrag fortgeführt werden kann.

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